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PD: Embryonenforschungsgesetz: Verfassungsmässigkeit klären Weltausstellung 2005 in Japan

Bern (ots)

Das Embryonenforschungsgesetz soll sich auf den
Bereich der embryonalen Stammzellen beschränken. Dies hat die 
ständerätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) 
bei der Beratung über den vom Bundesrat vorgelegten Entwurf zum 
Embryonenforschungsgesetz (EFG) beschlossen. Die Frage der 
Embryonenforschung soll in das kommende Gesetz über die Forschung am 
Menschen integriert werden. Vorerst ist eine klare 
Verfassungsgrundlage zu schaffen. - Im Weiteren unterstützt sie den 
vom Bundesrat beantragten Verpflichtungskredit für die im März 2005 
im japanischen Aichi stattfindende Weltausstellung.
Mit dem Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen 
und embryonalen Stammzellen (02.083 s Embryonenforschungsgesetz) 
soll die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen 
Embryonen für die Forschung, die Forschung an embryonalen 
Stammzellen sowie die Forschung an überzähligen Embryonen geregelt 
werden. Auslöser für die rasche Gesetzgebung im Gebiet der 
Embryonenforschung war der Entscheid des Schweizerischen 
Nationalfonds vom Herbst 2001, das Gesuch einer Genfer 
Forschungsgruppe zu bewilligen, welches den Import von menschlichen 
embryonalen Stammzellen aus den USA und deren Erforschung vorsah. 
Die ständerätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur 
(WBK) hat sich zu Wochenbeginn während zwei Sitzungstagen erstmals 
mit dieser Gesetzesvorlage auseinandergesetzt. Zu Beginn liessen 
sich die Kommissionsmitglieder während eines Hearings von 
Fachpersonen über rechtliche, medizinische und ethische Fragen 
informieren. Dabei wurde deutlich, dass die Ansichten zu diesen 
heiklen Fragen auch innerhalb der Welt der Wissenschaften weit 
auseinander klaffen.
In der Eintretensdebatte wurde die Frage nach der 
Verfassungsmässigkeit des Gesetzesentwurfes eingehend diskutiert. 
Das geltende Recht sieht für diesen Bereich keine eindeutige und 
abschliessende Regelung vor. Sowohl die Bundesverfassung (Artikel 
119) als auch das Fortpflanzungsmedizingesetz lassen es offen, ob 
überzählige Embryonen für die Forschung, namentlich für die 
Gewinnung embryonaler Stammzellen, verwendet werden dürfen. Die WBK 
beurteilt denn auch die verfassungsmässige Grundlage für das EFG als 
"schmal". Sie verweist jedoch auf das geplante Gesetz über die 
Forschung am Menschen, in welches das EFG zu einem späteren 
Zeitpunkt integriert werden soll. Mit der Auflage an den Bundesrat, 
die Verfassungsmässigkeit im Zusammenhang der Erarbeitung des 
Humanforschungsgesetzes zu klären und allenfalls die 
Bundesverfassung entsprechend anzupassen, hat die Kommission 
einstimmig Eintreten auf die Gesetzesvorlage beschlossen. Der 
Gesetzesentwurf sieht nicht nur eine Regelung für die Gewinnung und 
Erforschung embryonaler Stammzellen, sondern auch für die Forschung 
an überzähligen Embryonen vor. Begründet wird dieser umfassende 
Geltungsbereich des Gesetzes mit dem sachlichen Zusammenhang: Sowohl 
für die Forschung an Embryonen wie auch für die embryonale 
Stammzellenforschung werden überzählige Embryonen verwendet, die 
keine Entwicklungschance haben. Nach eingehender Diskussion 
beschloss die Kommission jedoch mit acht zu einer Stimme, den 
Geltungsbereich des neuen Gesetzes auf den Bereich der embryonalen 
Stammzellen zu beschränken. Die Meinung über die Forschung an 
Embryonen sei auch in der Wissenschaft noch nicht gefestigt und die 
Verfassungsgrundlage zu unklar. Die Kommissionsmehrheit ist der 
Meinung, dass die Frage der Embryonenforschung in das 
Humanforschungsgesetz integriert werden soll und folgt damit einem 
Vorschlag der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin 
(NEK). - In der aufgenommenen Detailberatung beschloss die 
Kommission, die vom Bundesrat vorgeschlagene Frist für die 
Entwicklung eines überzähligen Embryos von 14 Tagen faktisch um die 
Hälfte zu kürzen und die Regelung des Fortpflanzungsmedizingesetzes 
(Blastocystenstadium) zu übernehmen (Artikel 3). Neu soll die 
Bewilligungspflicht für die Gewinnung embryonaler Stammzellen von 
einem konkreten Forschungsprojekt abhängig gemacht werden. - Die 
Detailberatung wird am 17./18. Februar fortgesetzt werden. Dabei 
müssen weitere strittige Punkte, wie etwa die Frage der 
Patentierbarkeit embryonaler Stammzellen und Stammzelllinien, 
geklärt werden.
Weltausstellung "Expo 2005 Aichi"
Im März 2005 wird im japanischen Aichi die nächste Weltausstellung 
eröffnet. Unter dem Leitthema "Die Weisheit der Natur" will sie eine 
Brücke zwischen Technologie und Umwelt schlagen und erwartet das 
Interesse von 15 Millionen Besuchern. Die Schweiz will sich in Aichi 
mit dem Projekt "Der Berg", welches als Sieger aus einem 
Ideenwettbewerb hervorgegangen ist, als "offene, zukunftsgerichtete 
und innovative Schweiz" (Botschaft 02.080 s) präsentieren. Dazu 
beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 15 Millionen 
Franken - deutlich weniger als für die Expo 2000 in Hannover. Grund 
dafür ist, dass die Organisatorin der Expo 2005 den Teilnehmern 
kostenlos vorfabrizierte Pavillons zur Verfügung stellt. Die 
Kommission begrüsste das Konzept des Schweizer Pavillons. Sie liess 
sich von "Präsenz Schweiz" versichern, dass der vorgeschlagene 
Kredit vollumfänglich ausreichen wird und die Realisierung des 
Projekts nicht von der Zusage von Sponsorengeldern abhängig ist. 
Danach stimmte sie dem Bundesbeschluss in der vom Bundesrat 
vorgeschlagenen Version einstimmig zu.
Die Kommission tagte am 20./21. Januar unter dem Vorsitz von 
Ständerat Peter Bieri (CVP, ZG) und in Anwesenheit von 
Bundespräsident Pascal Couchepin in Bern.
Bern, 21. Januar 2003	Parlamentsdienste	
Auskünfte:
Peter Bieri, Kommissionspräsident, Tel. 041 784 59 60
Elisabeth Barben, Kommissionssekretärin, Tel. 031 322 99 38

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