economiesuisse - Bankkundengeheimnis: keine Aufgabe der Privatsphäre
Rechtsstaatliche Kooperation statt einseitige Machtpolitik
Zürich (ots)
economiesuisse hat zu den aktuellen Diskussionen um das Bankkundengeheimnis und die laufenden internationalen Diskussionen eine Lagebeurteilung vorgenommen und mögliche Handlungswege aus einer gesamtheitlichen Perspektive von Werk-, Dienstleistungs- und Finanzplatz geprüft. economiesuisse fordert rechtsstaatliche Kooperation statt einseitige Machtpolitik. Bei der Suche eines geeigneten Lösungsansatzes sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Das Bankkundengeheimnis dient dem Schutz der finanziellen
Privatsphäre und schützt keine kriminellen Aktivitäten. Überall wo
sie internationale Verpflichtungen eingeht, erfüllt die Schweiz ihre
Aufgabe musterhaft. Insbesondere im Rahmen der eingegangenen
zwischenstaatlichen Verpflichtungen übermittelt die Schweiz
Informationen auch in Steuerfragen auf dem Wege der Amts- und
Rechtshilfe in einer konstruktiven und transparenten Art.
- Änderungen in der internationalen Zusammenarbeit müssen unter
Beachtung der völkerrechtlichen Prinzipien gefunden und dürfen nicht
mit Machtpolitik einseitig erzwungen werden. Die Schweiz darf dies
gerade von befreundeten Rechtsstaaten erwarten.
- Eine allfällige ungerechtfertigte Aufnahme der Schweiz auf eine
"schwarze Liste nicht kooperativer Staaten" hätte für den Finanz-,
Dienstleistungs- wie Werkplatz gravierende negative Konsequenzen und
muss vermieden werden. Sie würde Erschwerungen in den
Wirtschaftsbeziehungen mit einzelnen Staaten Tür und Tor öffnen und
allen Seiten wirtschaftliche Nachteile bringen. Das Problem muss
konstruktiv angegangen werden und es müssen rechtsstaatlich korrekte
Vorgehen und Lösungen gefunden werden.
- Die Zinsbesteuerung verhindert wirksam die Steuerumgehung und ist
ein taugliches - und gegenüber dem Informationsaustausch
gleichwertiges - Mittel. Dies wird in der EU, in der Schweiz sowie in
unseren bilateralen Beziehungen zur EU erfolgreich praktiziert. Eine
Ausdehnung auf weitere Tatbestände und das Angebot an weitere Länder
sind auf Gegenseitigkeit abzuklären.
- Mit geeigneten Massnahmen und der Bereitstellung angemessener
Ressourcen müssen die Verfahren bei Amts- und Rechtshilfe stark
verkürzt werden, wobei eine rechtsstaatliche Überprüfung des ersten
Entscheides gewahrt bleiben muss. Diese Verfahren müssen auch von den
begünstigten Staaten respektiert werden.
- Die Ausdehnung der Amtshilfe auf Tatbestände, bei welchen kein
Steuerbetrug mit gefälschten Dokumenten aber eine Steuerhinterziehung
mit erheblicher krimineller Energie vorliegt, ist auf die
Konsequenzen und Umsetzbarkeit zu prüfen.
- Ein automatischer Informationsaustausch, der den gläsernen Bürger
zum Ziel hat, ist nicht vereinbar mit unserer Rechtskultur und
unseren direktdemokratischen und föderalen Prinzipien. Gesuche um die
Lieferung von Daten im Rahmen der Amtshilfe müssen konkrete Fälle
betreffen und den Verdacht begründen. Pauschale Anfragen ("fishing
expeditions") sind nicht zulässig.
- Bei einer neuen Lösung ist zwingend die Gleichbehandlung der
konkurrierenden Finanzplätze sicherzustellen. Deshalb sind alle
Finanzplätze (London, Luxemburg, Hongkong, Singapur, Bahamas,
Guernsey, Jersey etc.) mit einzubeziehen inklusive der Regeln zur
Bekämpfung der Geldwäscherei und der "know your
customer"-Verpflichtungen nach den gleichen Standards wie sie in der
Schweiz gelten.
- Vereinbarungen mit Drittstaaten müssen verbindlich und
abschliessend ausgestaltet werden.Kontakt:
Thomas Pletscher
Telefon: +41 78 603 84 45
thomas.pletscher@economiesuisse.ch