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Versicherungsschutz bei Nichtberufsunfällen: Verbesserungen für Personen, die kantonale Taggelder bei Mutterschaft beziehen

Bern (ots)

Die am 1. Juli 2001 im Kanton Genf in Kraft getretene
Mutterschaftsversicherung hat aufgrund fehlender Koordination mit dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu Versicherungslücken
geführt. Um den Versicherungsschutz bei Nichtberufsunfällen für
Bezügerinnen einer Leistung der kantonalen Mutterschaftsversicherung
zu erhalten, hat der Bundesrat diese Leistung dem Lohn gemäss UVG
gleichgestellt. Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Dezember
2001 in Kraft.
Die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung endet mit dem 30.
Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf den Lohn aufhört. Dieser
Lohn entspricht in erster Linie der Entlöhnung für eine Arbeit, er
kann aber auch eine vom Bundesrat festgelegte Vergütung oder
Ersatzleistung sein. Die Leistungen der kantonalen
Mutterschaftsversicherung galten jedoch bis anhin nicht als
Ersatzleistungen. Personen, die ohne rechtzeitigen Vertragsabschluss
zur Verlängerung des Versicherungsschutzes eine solche Leistung
anstelle des Lohnes bezogen, waren nach Ablauf der regulären
Versicherungsdauer grundsätzlich nicht mehr gegen Nichtberufsunfälle
versichert. Die UVG-Versicherer sind ihren Versicherten indes
entgegengekommen und haben die Leistungen der kantonalen
Mutterschaftsversicherung den von der Kranken- und der
Unfallversicherung ausgerichteten Taggeldern gleichgestellt. Dies
gilt, bis eine definitive Regelung getroffen wird.
Um Versicherungslücken in der obligatorischen Unfallversicherung
zu vermeiden, hat der Bundesrat diese Ersatzleistung dem Lohn gemäss
Art. 3 Abs. 2 UVG gleichgestellt. Somit sind die betroffenen Personen
unter gewissen Voraussetzungen  automatisch gegen Nichtberufsunfälle
versichert.
Wie die anderen Ersatzeinkommen (Taggelder der obligatorischen
Unfallversicherung, der Militärversicherung, der
Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Krankenkassen
und privaten Kranken- und Unfallversicherer) unterliegen die
Leistungen der kantonalen Mutterschaftsversicherung in der
obligatorischen Unfallversicherung nicht der Prämienpflicht.

Kontakt:

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Bundesamt für Sozialversicherung
Seraina Rohner
Sektion Unfallversicherung und -verhütung
Tel. +41 31 322 90 77

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