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Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte - Vernehmlassung mit kontroversem Ergebnis

Bern (ots)

Die Vernehmlassung zum Bundesgesetz verlief
kontrovers. Das EFD wird daher eine kleine Expertenkommission
einsetzen, die bis Ende 2003 einen Bericht vorlegen soll. Die
angestrebte gesetzliche Regelung über nachrichtenlose Vermögenswerte
soll Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung definieren.
In Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse beauftragte
der Bundesrat 1997 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
mit der Vorbereitung einer Vernehmlassungsvorlage betreffs
nachrichtenlose Vermögen. In der zweiten Jahreshälfte 2000 schickten
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das
Eidgenössische Finanzdepartement einen Vorentwurf zu einem
entsprechenden Bundesgesetz in die Vernehmlassung. Eckpunkte des
Vorentwurfs bildeten die Pflicht von Finanzakteuren (darunter fallen
die vom Bund beaufsichtigten Banken und Versicherungsunternehmen),
Vermögenswerte nach erfolglosen Suchanstrengungen und nach
10-jähriger Nachrichtenlosigkeit einer vom Staat eingerichteten
Meldestelle anzuzeigen. Ferner sollten Vermögenswerte nach
50-jähriger Nachrichtenlosigkeit an die Eidgenossenschaft fallen.
Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Weitgehend Einigkeit herrschte bei den Vernehmlassungsteilnehmern
darüber, dass eine gesetzliche Regelung in Bezug auf nachrichtenlose
Vermögenswerte notwendig sei. Umstritten ist dagegen die konkrete
Ausgestaltung einer solchen Regelung. Die Banken fordern ein Gesetz,
das die in den letzten Jahren stark intensivierte Selbstregulierung
anerkennt. Abgelehnt werden namentlich die Meldung nachrichtenloser
Vermögenswerte an eine vom Staat betriebene Nachrichtenstelle und die
Publikation nachrichtenloser Vermögenswerte.
Die Kantone möchten am Erlös nachrichtenloser Vermögenswerte
beteiligt werden. Andere Vernehmlassungsteilnehmer möchten
nachrichtenlose Vermögenswerte zweckgebunden einsetzen. Zum Teil
wurde auch der Wunsch geäussert, den Anspruch auf nachrichtenlose
Vermögenswerte auch noch nach deren Übergang auf die
Eidgenossenschaft geltend machen zu können. Von einzelnen
Vernehmlassungsteilnehmern wird eine Ausdehnung des Geltungsbereichs
auf Bereiche ohne spezialgesetzliche Aufsicht gefordert. Umgekehrt
sind die Versicherungen der Auffassung, die Anwendung des Gesetzes
rechfertige sich nur in Bezug auf kapitalbildende
Lebensversicherungen.
Weiteres Vorgehen
Der Bundesrat hat das EFD angesichts der kontroversen
Vernehmlassungsergebnisse mit der Einsetzung einer kleinen
Expertenkommission beauftragt. Dem Anliegen, der Selbstregulierung
verstärkt Rechnung zu tragen, soll dabei entgegengekommen werden.
Zuvor soll aber das Funktionieren der heute von den Banken
betriebenen Selbstregulierung überprüft werden. Die Eidg.
Bankenkommission hat entsprechende Untersuchungen in die Wege
geleitet. Die angestrebte gesetzliche Regelung soll Rahmenbedingungen
für die Selbstregulierung definieren, beispielsweise die Pflicht von
Finanzakteuren, eine zentrale Meldestelle für nachrichtenlose
Vermögenswerte einzurichten.

Kontakt:

Barbara Schaerer
Eidg. Finanzverwaltung
Tel. +41/31/322'60'18

Felix Schöbi
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'53'57

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
mailto:info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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