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Neues Personalrecht: Verordnung regelt Wahlen auf Amtsdauer

Bern (ots)

Mit Inkrafttreten des neuen Personalrechts am 1.
Januar 2002 wird es in der Bundesverwaltung nur noch ganz
ausnahmsweise zu Wahlen auf Amtsdauer kommen. Für diese besonderen
Arbeitsverhältnisse hat der Bundesrat heute die Amtsdauerverordnung
beschlossen.
Am 26. November 2000 ist das Bundespersonalgesetz (BPG) in der
Volksabstimmung angenommen worden. Am 3. Juli 2001 hat der Bundesrat
die Bundespersonalverordnung (BPV) beschlossen. Zusammen bilden diese
beiden Erlasse den Hauptteil des neuen Personalrechts der
Bundesverwaltung, das am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.
Das neue Personalrecht sieht - anders als das heute noch geltende
Beamtenrecht - für den grössten Teil des Bundespersonals keine
vierjährige Amtsdauer mehr vor. Neu sind die Arbeitsverhältnisse in
der Regel unbefristet und können aus Gründen, die das
Bundespersonalgesetz abschliessend aufzählt, auch vom Arbeitgeber
gekündigt werden. Eine kleine Personalkategorie wird aber auch nach
dem neuen Recht auf Amtsdauer gewählt. Die Wahl auf Amtsdauer stärkt
die Unabhängigkeit der betreffenden Angestellten gegenüber ihrem
Arbeitgeber, was beispielsweise für die Erfüllung von richterlichen
Aufgaben erforderlich ist. Auf Amtsdauer gewählt werden deshalb
insbesondere die Mitglieder von eidgenössischen Schieds- und
Rekurskommissionen.
Die Amtsdauerverordnung regelt Besonderheiten der auf Amtsdauer
begründeten Arbeitsverhältnisse. Eine spezielle Regelung ist vor
allem für die Lohnentwicklung vorgesehen: Der Lohn des
Amtsdauerpersonals erhöht sich in regelmässigen Schritten, bis der
Höchstbetrag für die jeweilige Stelle erreicht ist. Der Lohn der
übrigen Angestellten der Bundesverwaltung entwickelt sich dagegen
entsprechend den individuellen Leistungen. Soweit die
Amtsdauerverordnung keine Regelung enthält, gilt auch für das
Amtsdauerpersonal die Bundespersonalverordnung.

Kontakt:

Ulrich Schneider, Eidg. Personalamt, Tel. +41 321 22 01 82

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel.: ++41 (0)31 322 60 33
Fax: ++41 (0)31 323 38 52
e-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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