Tous Actualités
Suivre
Abonner Eidg. Personalamt EPA

Eidg. Personalamt EPA

Neues Personalrecht in der Bundesverwaltung

Bern (ots)

Vom 1. Januar 2002 an gilt in der Bundesverwaltung
das neue Bundespersonalgesetz (BPG). Der Bundesrat hat heute das BPG
für die Bundesverwaltung in Kraft gesetzt und die nötigen
Ausführungsbestimmungen beschlossen.
Am 26. November 2000 ist das Bundespersonalgesetz (BPG) in der
Volksabstimmung angenommen worden. Mit vier Verordnungen hat der
Bundesrat jetzt die Voraussetzungen geschaffen, dass das neue
Personalrecht in der Bundesverwaltung am 1. Januar 2002 in Kraft
treten kann. Die Bundespersonalverordnung (BPV) ist die
umfangreichste dieser Verordnungen. Für die gut 30'000
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung ist sie gleichzeitig
die wichtigste. Die BPV enthält die notwendigen Ausführungen für die
einzelnen Arbeitsverhältnisse und die Personalpolitik der
Bundesverwaltung. Drei weitere Verordnungen regeln die Aufhebung und
Änderung des bisherigen Rechts, die Überführung des Personals in das
neue Recht und den Schutz der Personaldaten.
Die neuen Vorschriften wurden unter Leitung des Eidgenössischen
Personalamtes erarbeitet. Die Dachverbände des Bundespersonals
(Föderativverband, transfair, SMPV und VKB) waren in die Erarbeitung
einbezogen. In einer abschliessenden Verhandlungsrunde zwischen den
Verbänden und dem Eidgenössischen Personalamt konnten sich die
Sozialpartner im vergangenen April einigen.
Folgende Elemente sind besonders zu erwähnen:
  • Das neue Personalrecht ist übersichtlicher als das alte. Es ersetzt in der Bundesverwaltung neben dem Beamtengesetz von 1927 auch fast 30 Verordnungen des Bundesrates, die auf den 1. Januar 2002 aufgehoben werden.
  • Viele neue Regelungen sind weniger detailliert als die alten. Dadurch bleibt mehr Raum offen für Führungsentscheide und für Vereinbarungen zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgeber.
  • Neu wird das Arbeitsverhältnis durch einen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Einzelarbeitsvertrag begründet und nicht mehr durch einseitige Verfügung des Arbeitgebers. - Bisher haben sich die Löhne des Bundespersonals nach Automatismen entwickelt, die in erster Linie das Dienstalter berücksichtigen. In Zukunft hängt die Lohnentwicklung vermehrt von den erbrachten Leistungen ab. Für die Beurteilung der Leistungen wurden 5 Stufen verbindlich definiert. Je nach Beurteilungsstufe fällt die Lohnentwicklung unterschiedlich aus.
  • Mit den Angehörigen des obersten Kaders (insbesondere den Amtsdirektorinnen und -direktoren) wird neu im Arbeitsvertrag die gedeihliche Zusammenarbeit mit dem vorgesetzten Mitglied des Bundesrates als Anstellungsbedingung vereinbart. Erweist sich die gedeihliche Zusammenarbeit im Einzelfall als ausgeschlossen, so kann der Gesamtbundesrat das Arbeitsverhältnis kündigen.
Übergang vom alten in das neue Personalrecht
Vor Ende des laufenden Jahres wird den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der Bundesverwaltung ein Arbeitsvertrag nach neuem Recht
zur Unterschrift unterbreitet. Die Verträge gelten vom 1. Januar 2002
an. Lohnerhöhungen auf den 1. Januar 2002 erfolgen noch nach dem
alten Recht. Für 2002 werden mit den Mitarbeitenden Ziele vereinbart,
die gegen Ende 2002 als Grundlage für ein Beurteilungsgespräch
dienen. Das Ergebnis dieser Beurteilung wird bestimmen, wie sich die
individuellen Löhne Anfang 2003 entwickeln.
Arbeitsmarktzulage als Sofortmassnahme
Der Bundesrat hat beschlossen, dass zur Gewinnung und Erhaltung
von Spezialistinnen und Spezialisten, die auf dem Arbeitsmarkt
besonders umworben sind, ab sofort Arbeitsmarktzulagen von bis zu 20
% des Lohnes bezahlt werden können. Die Zulage wird aus dem
bestehenden Personalbudget finanziert und erfordert die Zustimmung
des Eidgenössischen Personalamtes. Die Sofortmassnahme betrifft vor
allem Funktionen der Finanzaufsicht. Die Arbeitsmarktzulage ist im
neuen Recht vorgesehen. Sie kann bei veränderter Situation auf dem
Arbeitsmarkt wieder gestrichen werden. Nach dem Beschluss des
Bundesrates kann die Zulage nun bereits in der Uebergangszeit bis zum
Inkrafttreten des BPG entrichtet werden.
Das BPG gilt nicht nur für die Bundesverwaltung, sondern auch für
die SBB und die Post. Für die SBB ist es bereits seit dem 1. Januar
2001 in Kraft. Für die Post wird es voraussichtlich auf den 1. Januar
2002 in Kraft treten. Anders als in der Bundesverwaltung sind die
Ausführungsbestimmungen zum BPG bei den SBB und der Post nicht in
Verordnungen des Bundesrates enthalten, sondern in je einem
Gesamtarbeitsvertrag, den die beiden Unternehmungen mit den
Personalverbänden schliessen.

Kontakt:

Peter Hablützel, Eidg. Personalamt, Tel. +41 31 322 62 01
Mariette Bottinelli, Eidg. Personalamt, Tel +41 31 322 62 14
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41 31 322 60 33
Fax +41 31 323 38 52
e-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

Plus de actualités: Eidg. Personalamt EPA
Plus de actualités: Eidg. Personalamt EPA
  • 15.06.2001 – 11:29

    Anpassung bei der Besoldung für Magistratspersonen

    Bern (ots) - Mit der Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes (BPG) für die Verwaltung muss der Bundesbeschluss über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen von 1989 angepasst werden. Gleichzeitig wird er in eine Verordnung der Bundesversammlung umformuliert. Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur entsprechenden Verordnung verabschiedet. Die Revision bzw. Umwandlung des Bundesbeschlusses ist ...

  • 15.06.2001 – 11:12

    Sozialplan: Bundesrat genehmigt zweiten Jahresbericht

    Bern (ots) - Im Jahr 2000 hat der Bund rund 68 Mio Franken für Massnahmen aufgewendet, die im Sozialplan vorgesehen sind. Dies geht aus dem zweiten Jahresbericht über den Vollzug des Sozialplans der allgemeinen Bundesverwaltung hervor, den der Bundesrat heute genehmigt hat. Die allgemeine Bundesverwaltung hat seit dem 1. Juli 1998 einen Sozialplan. Er wurde angesichts der Strukturanpassungen in der allgemeinen ...

  • 05.06.2001 – 11:09

    Bericht über Kaderlöhne in Unternehmungen des Bundes liegt vor

    Bern (ots) - Der Bundesrat hat heute den Bericht "Löhne und weitere Anstellungsbedingungen der obersten Führungskräfte" gutgeheissen. Der Bericht untersucht die Verhältnisse bei acht dem Bund nahe stehenden Unternehmungen. Er kommt zum Schluss, dass die Löhne der obersten Führungskräfte marktgerecht sind. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht darum nach ...