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Wettbewerbskommission (Weko)

Weko erwirkt Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Kreditkartenmarkt

(ots)

Die Wettbewerbskommission (Weko) will den mangelnden Wettbewerb innerhalb der beiden Kreditkartensysteme MasterCard und Visa in der Schweiz beleben. Zu diesem Zweck genehmigt die Weko mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 die von den drei Schweizer Banken und den im Kreditkartengeschäft tätigen Gemeinschaftswerken eingegangenen Verpflichtungen. Dies unter der Voraussetzung, dass die durchschnittliche DMIF um rund 25% gesenkt wird. Die Weko wird die Situation aber weiterhin beobachten. Sie hat deshalb ihr Einverständnis auf vier Jahre begrenzt.

Die Weko hält fest, dass eine multilaterale Festlegung der 
Interchange Fee (DMIF) aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz 
grundsätzlich gerechtfertigt werden kann. Allerdings darf diese 
nicht weitere Kosten berücksichtigen als die effektiven 
Netzwerkkosten. Die heutige DMIF geht jedoch über die objektiven 
Netzwerkkosten hinaus, weshalb eine unzulässige Abrede unter den 
Beteiligten vorliegt, welche den Wettbewerb erheblich 
beeinträchtigt.
Die Parteien, die Banken Credit Suisse, UBS AG sowie Cornèr Banca SA 
und die im Kreditkartengeschäft tätigen Gemeinschaftswerke Telekurs 
Multipay AG und Viseca Card Services SA haben sich gestützt auf 
diese Feststellung zu folgenden Massnahmen verpflichtet:
§ Einschränkung der DMIF auf Netzwerkkosten Die DMIF wird auf die 
tatsächlichen Netzwerkosten beschränkt. Somit wird die DMIF nach 
oben abgegrenzt. Die Objektivierung der DMIF belässt den an der 
Abrede beteiligten Unternehmen grundsätzlich die Freiheit, die 
inländische Verrechnungsgebühr multilateral auszuhandeln, da damit 
auch Effizienzvorteile verbunden sind. Die Issuer haben sich 
verpflichtet, eine erste Senkung der DMIF direkt nach Inkrafttreten 
des Entscheides vorzunehmen.
§ Abschaffung der „Nichtdiskriminierungsklausel“ (NDR) Die NDR 
verbietet es den Händlern, bei Bezahlung mit Kreditkarte einen 
Zuschlag zu verlangen oder bei Barzahlung einen Rabatt zu gewähren. 
Die Acquirer verpflichten sich, die NDR ab Rechtskraft des 
Entscheides aufzuheben. Durch die Abschaffung dieser Klausel wird 
der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Zahlungsmitteln verstärkt. 
Der Handel kann seine Kommission vermeiden indem er dem Konsumenten 
die Wahl lässt, entweder mit der Kreditkarte zu bezahlen und den 
vollen Preis einschliesslich Kreditkartengebühr zu entrichten, oder 
aber ein anderes Zahlungsmittel zu verwenden, insbesondere 
Barzahlung und nur den Nettopreis zu entrichten.
§ Schaffung von Transparenz Die Acquirer verpflichten sich, den 
Händlern die Höhe der für sie relevanten DMIF auf Anfrage bekannt zu 
geben. Dadurch wird die Verhandlungsposition der Händler gegenüber 
den Kreditkartenunternehmen gestärkt. Die Händler können die 
angekündigte Senkung der DMIF zum Aushandeln tieferer 
Händlerkommissionen verwenden. Dies ermöglicht ihnen, ihrerseits die 
Endpreise gegenüber den Konsumenten zu senken.
Da sich die Parteien vor dem Ablauf der Übergangsfrist des 
revidierten Kartellgesetztes verpflichtet haben, die einvernehmliche 
Regelung zu respektieren, entfällt die Sanktionierbarkeit gemäss 
revidiertem KG.
......................................
Anhang: Vorgeschichte und Fachbegriffe
Am 15. Dezember 2003 eröffnete die Weko eine Untersuchung über die 
sogenannte „Domestic Multilateral Interchange Fee“ (DMIF) der 
Kreditkartensysteme Visa und MasterCard.
Die „Interchange Fee“ ist eine in gemeinsamen Foren festgelegte 
Verrechnungsgebühr zwischen den Herausgebern von Kreditkarten 
("Issuer") und den Kreditkartenunternehmen, welche die Händler für 
die Akzeptanz von Kreditkarten anwerben („Acquirer“). Sie wird von 
den Acquirern an die Issuer bezahlt. Je nach Ort des Einsatzes einer 
Kreditkarte (In- oder Ausland) unterscheidet man zwischen einer 
inländischen und einer Verrechnungsgebühr für grenzüberschreitende 
Transaktionen.
Bei den Kreditkartensystemen von Visa und MasterCard handelt es sich 
um sogenannte Vierparteien-Systeme, in welchen die 
Kreditkarteninhaber den Issuern und die Händler den Acquirern 
gegenüber stehen. Die Vereinbarung über die DMIF wirkt sich dabei 
sowohl auf die Höhe der von den Händlern an die Acquirer zu 
bezahlenden Kommissionen wie auch auf die Kreditkartengebühren, 
welche der Karteninhaber dem Issuer zu entrichten hat, aus.
Separater Presserohstoff sowie Zusammenfassung des Entscheides auf
unserer Website erhältlich
Kontaktpersonen
Prof. Dr. Walter Stoffel
079 436 81 49
Dr. Olivier Schaller
031 322 21 23
079 642 62 88 
olivier.schaller@weko.admin.ch
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