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BA für Flüchtlinge prüft Frage der nichtstaatlichen Verfolgung

Bern (ots)

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) überprüft zurzeit
die Praxis der nichtstaatlichen Verfolgung. Dies hält der Bundesrat
in seiner Antwort auf zwei Interpellationen von Ständerätin Christine
Beerli und Nationalrätin Trix Heberlein fest, die sich nach dem Stand
der Abklärungen zur so genannten Schutztheorie erkundigt haben. Das
Ergebnis der Ueberprüfung soll in die Botschaft zur laufenden
Asylgesetzrevision aufgenommen werden.
Weder die Genfer Flüchtlingskonvention noch das schweizerische
Asylgesetz definieren ausdrücklich den Begriff des Verfolgers. Bisher
erkennt das BFF einer Person, die um Asyl ersucht hat, die
Flüchtlingseigenschaft nur dann zu, wenn sie von staatlichen oder
quasistaatlichen Organen verfolgt wird. Eine Mehrheit der westlichen
Industriestaaten (ohne Deutschland) ist jedoch zur Schutztheorie
übergegangen, d. h. Asyl wird auch dann gewährt, wenn eine Verfolgung
durch private Dritte vorliegt.
Da die Entwicklung mehr und mehr auf eine Anerkennung auch der
nichtstaatlichen Verfolgung hinausläuft, hat das BFF die Ueberprüfung
seiner bisherigen Praxis eingeleitet. Es hat die Standpunkte des
Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR), Deutschlands und
Frankreichs zur Frage der nichtstaatlichen Verfolgung eingeholt. Die
Rechtsprechung verschiedener Staaten, welche die Schutztheorie
übernommen haben (namentlich Grossbritannien und Kanada), wurde
untersucht. Auch die Frage, welche Auswirkungen eine Praxisänderung
auf das Anerkennungsverfahren haben könnte, wird geprüft.
Nur ein offen formulierter Flüchtlingsbegriff erlaubt es, wie der
Bundesrat in seiner Antwort zu bedenken gibt, den Behörden, flexibel
auf veränderte Verfolgungs- und Fluchtsituationen zu reagieren,
zeitgemäss Schutz zu gewähren und eine Anerkennungspraxis umzusetzen,
die sich am Grundgedanken der Flüchtlingskonvention orientiert.

Kontakt:

Brigitte Hauser-Süess
Informationsdienst BFF
Tel. +41 31 325 93 50

Dominique Boillat
Informationsdienst BFF
Tel. +41 31 325 98 80

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