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HEV Schweiz: Tipps für eine stressfreie Wohnungsrückgabe

Zürich (ots)

Ende September steht vielerorts der traditionelle
Herbstzügeltermin an. Im Folgenden wird kurz dargestellt, was 
Vermieter und Mieter beachten sollten, um diesen Tag möglichst 
stressfrei hinter sich zu bringen.
Der Mieter muss die Wohnung am letzten Tag der Mietdauer während 
den üblichen Geschäftszeiten abgeben. Im Mietvertrag wird häufig der 
auf das Mietende folgende Tag als Rückgabetag - also der 1. Oktober -
vereinbart (bis spätestens 12 Uhr). Es ist empfehlenswert, dass sich 
Vermieter und Mieter frühzeitig über den Abgabetermin absprechen. 
Sobald der Abgabetermin definitiv vereinbart ist, können die Parteien
notwendige Vorbereitungen treffen (Beizug eines allfälligen 
Vertreters; Beizug eines Reinigungsinstitutes, Einholen einer 
Bewilligung für das Abstellen eines Zügelfahrzeuges in einem 
Halteverbot etc.). Bei der Wohnungsabgabe muss der Mieter sämtliche 
Schlüssel (auch nachgemachte) abgeben.
Räumung und Reinigung
Der Mieter hat nicht nur die Wohnung, sondern auch allfällige 
Nebenräume (Keller, Estrich, Garage etc.) vollständig zu räumen. Die 
Wohnung muss zudem gründlich gereinigt werden. Neben der 
Grundreinigung in der ganzen Wohnung, die sich auch auf Fenster 
(innen und aussen), Fensterrahmen, Fensterläden, Rollläden und 
Jalousien bezieht, ist vor allem darauf zu achten, dass Küche und Bad
gründlich gereinigt werden (Kochherd, Backofen, Kühlschrank, 
Entfernung von Kalkablagerungen im Badezimmer und im WC, Entfernung 
von Fettrückständen im Dunstabzug, ev. Ersatz des Filters, 
Shampoonieren bzw. Extrahieren der Teppiche, Entfernen von 
Kleberückständen auf dem Parkett, Entfernen von Selbstklebefolien in 
den Einbauschränken, fachgerechte Verschliessung sämtlicher 
Dübellöcher). Ohne entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag kann der
Mieter wahlweise die Reinigung selber oder durch ein 
Reinigungsinstitut ausführen lassen. Wird ein Reinigungsinstitut 
beigezogen, sollte darauf geachtet werden, dass im vereinbarten 
Pauschal-Preis eine Abnahmegarantie mitenthalten ist. Gegebenenfalls 
sollte stets ein Vertreter des Reinigungsinstitutes bei der Abgabe 
dabei sein, damit allfällige Nachreinigungsarbeiten sofort ausgeführt
werden können.
Mieter haftet nur für übermässige Abnutzung
Der Mieter darf die Mietwohnung selbstverständlich im üblichen Rahmen
benutzen. Die damit verbundene normale Abnutzung (z. B. abgelaufene 
Teppiche, verbleichte Tapeten, kleinere Schmutzstreifen an den Wänden
neben Betten, Bildern etc., Dübel- bzw. Nagellöcher in einem normalen
Rahmen, kleinere Hicke im Lavabo etc.) ist durch die Bezahlung des 
Mietzinses abgegolten. Nur im Falle einer übermässigen Abnutzung der 
Wohnung entstehen Haftungsansprüche des Vermieters. Von einer 
übermässigen Abnutzung ist beispielsweise im Falle von 
Raucherschäden, zerrissenen Tapeten, grösseren Flecken oder 
Brandspuren auf dem Teppich, Kratzspuren von Haustieren an den Türen,
Kratzspuren auf dem Parkett, Sprüngen in Lavabo oder Badewanne etc. 
auszugehen. Im Falle der übermässigen Abnutzung haftet der Mieter bei
Ersatzanschaffungen nur im Rahmen der verbleibenden Lebensdauer. Ist 
beispielsweise ein fünf Jahre alter Spannteppich aufgrund einer 
übermässigen Abnutzung durch den Mieter zu ersetzen, so bezahlt der 
Mieter noch 50% der Kosten des neuen Teppichs, da ein Spannteppich 
mittlerer Qualität eine Lebensdauer von 10 Jahren aufweist. Bei 
Raucherschäden muss der Mieter nicht nur für die Kosten des noch 
nicht amortisierten Teils des Farbanstrichs aufkommen; er muss 
zusätzlich vollumfänglich die Kosten der Antinikotinbehandlung von 
Decken und Wänden übernehmen. Im Falle einer Reparatur einer vom 
Mieter beschädigten Wohnungseinrichtung muss der Mieter grundsätzlich
für die Reparaturkosten aufkommen. Der Mieter ist zudem gemäss Gesetz
und Vertrag für den kleinen Unterhalt zuständig (z. B. Ersatz 
zerbrochener Zahngläser, defekter Duschbrauseschlauch, defekte 
WC-Blende etc.).
Wohnungsabnahmeprotokoll
Anlässlich der Abgabe der Wohnung ist die Erstellung eines 
gemeinsamen Wohnungsabnahmeprotokolls empfehlenswert. Der Vermieter 
muss die Wohnung bei deren Rückgabe prüfen und Mängel, für die der 
Mieter einzustehen hat, sofort rügen. Mängel, die auf dem Protokoll 
zu Lasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet 
wurden, gelten als vom Mieter anerkannt. Ist der Mieter mit der 
Beurteilung von Mängeln durch den Vermieter nicht einverstanden, 
sollte er strittige Punkte im Protokoll ausdrücklich festhalten. Der 
Vermieter sollte diesfalls vom Mieter nicht anerkannte Positionen 
diesem per eingeschriebenen Brief rügen.
Nützliche Unterlagen zum Thema Wohnungsabnahme:
- www.hev-shop.ch
o	Broschüre "Zahlen & Fakten für die Mietrechtspraxis"
o	Protokoll für Wohnungsabgabe
- www.hev-kurse.ch
o	Kurs Wohnungsabnahme

Kontakt:

HEV Schweiz
Thomas Oberle, Jurist beim HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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