BJ: Fregattenverkauf an Taiwan: Schweiz leistet Rechtshilfe - Eidg. Untersuchungsrichter hat drei Schlussverfügungen erlassen
(ots)Bern, 8.12.2003. Die Strafverfolgungsbehörden in Frankreich, Taiwan und Liechtenstein sollen aus der Schweiz Beweismittel für ihre Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf französischer Fregatten an Taiwan erhalten. Der Eidg. Untersuchungsrichter Paul Perraudin hat drei entsprechende Schlussverfügungen erlassen.
1991 schloss die französische Gesellschaft Thomson mit Taiwan einen Vertrag betreffend den Verkauf von sechs Fregatten zum Preis von rund 2,5 Mia. USD ab. Zwar verbot eine Klausel des Vertrags ausdrücklich Kommissionszahlungen. Doch die taiwanesischen Behörden schlossen vom überrissenen Preis auf einen gravierenden Fall internationaler Korruption. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Betrugs, Geldwäscherei und Korruption ersuchten sie die Schweiz am 6. November 2001 um Rechtshilfe.
Auch die französischen Behörden richteten am 7. November 2001 im Rahmen eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Hehlerei ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, das in der Folge mehrmals ergänzt wurde. Schliesslich richteten die liechtensteinischen Behörden am 4. Juli 2001 im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer krimineller Organisation ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.
Rund 600 Mio. USD bleiben gesperrt
Das Bundesamt für Justiz delegierte die Rechtshilfeersuchen an den Eidg. Untersuchungsrichter Paul Perraudin zum Vollzug. Der Eidg. Untersuchungsrichter führt im gleichen Zusammenhang ein ursprünglich im Kanton Zürich eröffnetes und anschliessend vom Kanton Genf übernommes Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Urkundenfälschung, in dem Vermögenswerte in Höhe von rund 600 Mio. USD gesperrt worden sind. In seinen Schlussverfügungen vom 28. November 2003 ordnete der Eidg. Untersuchungsrichter die Übergabe der bereits im Rahmen des schweizerischen Verfahrens erhobenen Akten (insbesondere Bankdokumente) an die ersuchenden Behörden an. Zudem ordnete er eine Sperre der Vermögenswerte auch im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens an.
Die Schlussverfügungen des Eidg. Untersuchungsrichgters können innert 30 Tagen mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Erst wenn diese Frist unbenützt verstrichen ist oder das Bundesgericht allfällige Beschwerden abgelehnt hat, kann die Schweiz den Strafverfolgungsbehörden in Frankreich, Taiwan und Liechtenstein die Rechtshilfeakten übermitteln.
Weitere Auskünfte: Folco Galli, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 77 88