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Voraussetzungen für Sterilisationen regeln und Opfer von Zwangssterilisationen entschädigen

Bern (ots)

EJPD schickt Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates in die
Vernehmlassung
Opfer von Zwangssterilisationen sollen eine
Entschädigung und Genugtuung beantragen können. Mit einer Regelung
der Sterilisation auf Bundesebene sollen künftige Missbräuche
verhindert werden. Dies sieht der Entwurf zu einem Bundesgesetz über
Sterilisationen vor, den das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) im Auftrag der Rechtskommission des Nationalrates bis Ende
Juni 2002 in die Vernehmlassung schickt.
Der auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrätin Margrit
von Felten zurückgehende Entwurf zu einem Bundesgesetz über
Sterilisationen regelt im ersten Teil die Voraussetzungen, unter
denen eine Sterilisation rechtlich zulässig ist. Ein solcher Eingriff
darf nur an über 18-jährigen, urteilsfähigen Personen mit deren
freien und aufgeklärten Einwilligung vorgenommen werden. Verboten ist
die Sterilisation von Personen unter 18 Jahren sowie von
vorübergehend urteilsunfähigen Personen. Die Sterilisation von
dauernd urteilsunfähigen Personen ist nur in Ausnahmefällen und unter
strengen Voraussetzungen zulässig. Zudem muss die vormundschaftliche
Aufsichtsbehörde einem solchem Eingriff zustimmen.
Rasch über Entschädigungsansprüche entscheiden
Unter dem Einfluss der Eugenik ("Wissenschaft zur Aufbesserung der
menschlichen Rasse") sind auch in der Schweiz im 19. und 20.
Jahrhundert zahlreiche Personen, mehrheitlich junge Frauen aus der
Unterschicht, gegen ihren Willen oder unter erzwungener Einwilligung
sterilisiert worden. Der zweite Teil des Gesetzesentwurfs sieht vor,
dass solche Personen eine Entschädigung für den erlittenen Schaden
sowie eine Genugtuung verlangen können. Für die Voraussetzungen und
die Berechnung der Ansprüche verweist der Vorentwurf auf das
Opferhilfegesetz. Der Vollzug des Bundesgesetzes über Sterilisationen
obliegt den Kantonen, die eine für die Behandlung der Gesuche um
Entschädigung oder Genugtuung zuständige Behörde bestimmen. Diese
Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen erheben und in einem
einfachen und raschen Verfahren entscheiden. Der Bund deckt 50
Prozent der Entschädigungs- und Genugtuungskosten der Kantone.

Kontakt:

EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Informationsdienst

Hermann Schmid
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'40'87
(neue Regelung)

Monique Cossali
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'47'89
(Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen)

EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Tel. +41/31/322'18'18
Fax +41/31/322'40'82
E-Mail: info@gs-ejpd.admin.ch
Internet: www.ejpd.admin.ch

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