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Teilrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und Zusatzprotokoll zu STE 108

Bern (ots)

Der Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren
Am Mittwoch hat der Bundesrat beschlossen, das
Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Bundesgesetzes über den
Datenschutz zu eröffnen. Die Vernehmlassung dauert bis 15. Dezember
2001. Die Revision geht auf zwei Motionen zurück, welche die
Eidgenössischen Räte in den Jahren 1999 und 2000 überwiesen haben.
Der Bundesrat verbindet das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision
mit der Vernehmlassung zum Zusatzprotokoll zum Uebereinkommen des
Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten (Série des traités européens STE
Nr.108). Das Zusatzprotokoll, welches demnächst unterzeichnet werden
soll, enthält Bestimmungen über die Aufsichtsbehörden und die
grenzüberschreitende Datenübermittlung.
Die Revision zielt in der Hauptsache auf die Erhöhung der
Transparenz bei der Beschaffung von Daten ab. Sie führt für
Privatpersonen und Bundesorgane die Pflicht ein, die betroffene
Person zu informieren, wenn besonders schützenswerte Personendaten
und Persönlichkeitsprofile gesammelt werden. Der betroffenen Person
müssen mindestens der Inhaber der Datensammlung, der Zweck des
Bearbeitens sowie - wenn eine Bekanntgabe vorgesehen ist - die
Kategorien der Datenempfänger mitgeteilt werden. Es ist möglich, die
Information zu verweigern oder einzuschränken, wenn ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse dies erfordert. Verbessert
werden soll darüber hinaus die Position der Person, welche sich einer
Bearbeitung sie betreffender Daten widersetzen will. Bei
Personendaten, die weder besonders schützenswert sind noch
Persönlichkeitsprofile darstellen, muss die Beschaffung mindestens
erkennbar sein.
Weitere im Rahmen der Teilrevision vorgesehene Aenderungen Bei der
Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane soll die Revision
die Voraussetzung, dass eine formellgesetzliche Grundlage bestehen
muss, lockern. Damit wird den Schwierigkeiten Rechnung getragen, die
der Aufbau von eidgenössischen Datenbanken mit "Online"-Zugang mit
sich bringt. Mit Bewilligung des Bundesrates können solche
Bearbeitungen während einer begrenzten Pilotphase bereits vor
Inkraftreten einer formellgesetzlichen Grundlage getestet werden. Das
Gesetzesvorhaben verbessert ausserdem die Voraussetzungen und die
Möglichkeiten der Kontrolle bei der Bearbeitung eidgenössischer Daten
durch kantonale Organe, die Bundesrecht vollziehen. Die Meldepflicht
für Datensammlungen soll für Privatpersonen nicht mehr bestehen. Sie
gilt jedoch für Bundesorgane weiterhin. Die Meldepflicht bei einer
Bekanntgabe von Daten ins Ausland wird durch eine Sorgfaltspflicht
ersetzt.

Kontakt:

Monique Cossali Sauvain, Bundesamt für Justiz, Tel. +41 31 322 47 89

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