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Bilaterale Abkommen Schweiz-EU und revidierte EFTA-Konvention: Organisatorische Massnahmen zur Inkraftsetzung

Bern (ots)

Der Bundesrat hat heute die nötigen organisatorischen
Massnahmen im Hinblick auf das Inkrafttreten der bilateralen Abkommen
Schweiz-EU sowie der revidierten EFTA-Konvention beschlossen. So
werden auf den 1. Juni 2002, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der
bilateralen Abkommen und des revidierten EFTA-Übereinkommens,
zahlreiche neue und geänderte Bundesgesetze und Verordnungen in Kraft
gesetzt. Zudem werden zur Verwaltung der bilateralen Abkommen
Gemischte Ausschüsse Schweiz-EU eingesetzt.
Rechtsänderungen
Für die Umsetzung und Anwendung der sieben bilateralen Abkommen
Schweiz-EU sind die beiden Vertragsparteien auf ihren Territorien
grundsätzlich selber zuständig. Die Schweiz hat zu diesem Zweck
zahlreiche Bundesgesetze und Verordnungen geändert sowie einzelne
neue Gesetze und Verordnungen erlassen. Diese Rechtsänderungen treten
gleichzeitig mit den bilateralen Abkommen auf den 1. Juni 2002 in
Kraft.
Auch zur Umsetzung der revidierten EFTA-Konvention mussten
verschiedene Rechtserlasse geändert oder neu erlassen werden. Diese
Rechtsänderungen treten ebenfalls auf den 1. Juni 2002 in Kraft,
zusammen mit dem revidierten EFTA-Übereinkommen.
Weitere Rechtsänderungen sind bereits früher in Kraft getreten
(beispielsweise zur Umsetzung des Landverkehrsabkommens Schweiz-EU)
oder werden später in Kraft gesetzt.
Gemischte Ausschüsse Schweiz-EU
Das ordnungsgemässe Funktionieren der bilateralen Abkommen
Schweiz-EU wird von Gemischten Ausschüssen überwacht. Das sind
gemeinsame Organe der beiden Vertragsparteien. Der Bundesrat hat
heute die Kriterien der Zusammensetzung der jeweiligen Schweizer
Delegation geregelt. Die Leitung der Schweizer Delegation übernimmt
jeweils das für das betreffende bilaterale Abkommen federführende
Departement bzw. Amt. Ein Beispiel: Die Schweizer Vertreter im
Gemischten Ausschuss für das Luftverkehrsabkommen werden vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) geleitet. Dem Integrationsbüro
EDA/EVD kommt bei jedem Gemischten Ausschuss die Mitverantwortung zu.
Eingesetzt wird ein Gemischter Ausschuss pro bilaterales Abkommen,
mit zwei Ausnahmen: Das Forschungsabkommen wird vom bereits
bestehenden Forschungsausschuss des Rahmenabkommens von 1986
verwaltet, und für das Landwirtschaftsabkommen wird zusätzlich zum
Gemischten Agrar- auch noch ein Veterinär-Ausschuss eingesetzt.
Im Einzelnen stehen den Gemischten Ausschüssen folgende Aufgaben
zu: Meinungs- und Informationsaustausch, Abgabe von Empfehlungen,
Entscheidungsgewalt in den von den Abkommen ausdrücklich vorgesehenen
Fällen (z.B. Änderung der Anhänge). Die Gemischten Ausschüsse
entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen. Änderungen der bilateralen
Abkommen, die neue Verpflichtungen beinhalten, bleiben in der
Zuständigkeit der Vertragsparteien (und unterstehen somit in der
Schweiz der Genehmigung durch das Parlament und dem fakultativen
Staatsvertragsreferendum).
Die bilateralen Abkommen und der ihnen zu Grunde liegende
EU-Rechtsbestand werden von den beiden Vertragsparteien unabhängig
angewendet und interpretiert. Es gibt somit keine gemeinsame
Rechtsprechung. Einzig beim Luftverkehrsabkommen hat die Schweiz den
EU-Institutionen die ausschliessliche Zuständigkeit zur Kontrolle der
Einhaltung der Wettbewerbsregeln zuerkannt, während die Überwachung
von staatlichen Beihilfen in der Kompetenz der jeweiligen
Vertragspartei bleibt.
EFTA-Rat
Die EFTA-Konvention wird vom EFTA-Rat verwaltet, in welchem jede
Vertragspartei (Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen) vertreten
ist. Er entscheidet einstimmig in den von der Konvention ausdrücklich
vorgesehenen Fällen. Umgesetzt und ausgeführt werden diese
Entscheidungen anschliessend von den Mitgliedstaaten.
Information
Für Sachauskünfte zu den sieben bilateralen Abkommen Schweiz-EU
sind die dafür zuständigen Departemente bzw. Bundesämter zuständig.
Allgemeine Fragen zur Anwendung der Abkommen sowie Fragen zur
überarbeiteten EFTA-Konvention werden vom Integrationsbüro EDA/EVD
beantwortet.

Kontakt:

Allgemeine rechtliche und institutionelle Fragen:

Integrationsbüro EDA/EVD
Daniel Felder
Tel. +41 31 322 22 89
Yvonne Schleiss
Tel. +41 31 322 26 42

Fragen zur revidierten EFTA-Konvention:
Integrationsbüro EDA/EVD
Michel di Pietro
Tel. +41 31 324 08 91

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