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BK: Stimmenauszählung: Zählmaschinen und Waagen künftig erlaubt

Bern (ots)

Bundesrat lässt technische Hilfsmittel zur
Stimmenauszählung unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Für die Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen 
dürfen die Gemeinden künftig auch Zählmaschinen und Präzisionswaagen 
einsetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die technischen 
Hilfsmittel den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, von den 
zuständigen Behörden zugelassen werden und geeicht sind. Der 
Bundesrat hat am Mittwoch ein Kreisschreiben an die Kantone mit dem 
entsprechenden Beschluss verabschiedet. Die Neuregelung soll bereits 
für den Urnengang vom 9. Februar zum Tragen kommen.
Im Nachgang zu den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 24. 
November 2002 war bekannt geworden, dass zahlreiche Gemeinden die 
Stimmzettel nicht von Hand auszählten, sondern die Resultate mittels 
Zählmaschinen beziehungsweise in zwei Fällen (Städte Bern und Thun) 
mittels Präzisionswaagen ermittelten. Der Einsatz derartiger 
technischer Hilfsmittel war zwar auch bis anhin nicht grundsätzlich 
verboten, er bedurfte aber einer Bewilligung durch den Bundesrat.
Nachdem mit Ausnahme von Genf (2001) und Obwalden (1973) nie ein 
Kanton eine entsprechende Genehmigung beantragt hatte, ersuchte die 
Bundeskanzlei die Kantone, die Ergebnisse des letzten Urnengangs 
durch die Gemeinden von Hand nachzählen zulassen; diese 
Nachzählungen haben im übrigen die Zuverlässigkeit der angewandten 
technischen Hilfsmittel vollauf bestätigt. Gleichzeitig suchte sie 
zusammen mit den Kantonen eine pragmatische, rechtlich abgestützte 
und für die Zukunft leicht umsetzbare Lösung, die der Bundesrat nun 
verabschiedet hat.
METAS und Eichämter zuständig
Für die Verwendung von Zählmaschinen, wie sie in Geldinstituten 
verwendet werden, verfügen die Kantone und Gemeinden ab sofort über 
eine generelle Genehmigung durch den Bundesrat. Präzisionswaagen, 
welche für die Stimmenzählung verwendet werden, müssen entsprechend 
dem Bundesgesetz über das Messwesen und der Eichverordnung vom 
Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) geprüft und 
zugelassen werden. Zuständig für die Kontrolle und Eichung der 
Messmittel sind die kantonalen Eichämter.
Bei der Verwendung von Präzisionswaagen muss ausserdem unmittelbar 
vor der Stimmenzählung mittels bekannter Anzahl Stimmzettel (zum 
Beispiel 100 Stück oder ein Vielfaches davon) ein Referenzwert 
(Gewicht) bestimmt werden. Dieser Referenzwert muss periodisch und 
nach Abschluss der Stimmenzählung überprüft werden. Dabei darf es 
keine Abweichungen zum ursprünglich bestimmten Referenzwert geben.
Vertrauen in Methode wichtig
Um die Gewähr für den Einsatz technischer Hilfsmittel übernehmen zu 
können, ist für den Bundesrat die Zuverlässigkeit der Methoden zur 
Ermittlung der Abstimmungsergebnisse absolut zentral. Nur wenn keine 
Zweifel am System bestehen, können die Stimmbürgerinnen und 
Stimmbürger Vertrauen in die demokratischen Prozesse und letztlich 
in die staatlichen Institutionen geniessen.
SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
Information und Kommunikation
Bern, 15. Januar 2003
Für Rückfragen:
Schweizerische Bundeskanzlei,
Sektion Politische Rechte,
Hans-Urs Wili Tel. 031 / 322 37 49

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