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Bundesgerichtsurteil Asylunterkunft Fischbach: Kanton erwartet raschen Entscheid des Gemeinderates

Luzern (ots)

Das Bundesgericht stellt einen schweren Verfahrensmangel im Baubewilligungsverfahren zur Asylunterkunft Mettmenegg in Fischbach fest. Die Gemeinde Fischbach hat es unterlassen, die Erteilung der raumplanerischen Ausnahmebewilligung zu eröffnen. Damit hat sie das rechtlich verankerte Koordinationsgebot verletzt. Dieses garantiert, dass die Parteirechte von Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden. Fischbach ist nun gehalten, ohne Verzug über die Baubewilligung zu entscheiden.

Im Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2014 wird die Gemeinde Fischbach aufgefordert, nunmehr ohne Verzug über die Baubewilligung zu entscheiden und ihren Bauentscheid den Beteiligten zusammen mit den kantonalen Baubewilligungen zu eröffnen. Der Kanton erwartet, dass die Gemeinde Fischbach dieser Forderung umgehend nachkommt.

Die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit ist für den Kanton Luzern in allen Belangen oberstes Gebot. Auch in Bezug auf die geplante Asylunterkunft im ehemaligen Bürgerheim Mettmenegg hat Regierungsrat Guido Graf die Rechtsstaatlichkeit immer wieder als seine Handlungsmaxime bezeichnet. Er begrüsst darum das nun vorliegende Bundesgerichtsurteil. Der Bundesgerichtsentscheid sorgt dafür, dass das Baubewilligungsverfahren nun geordnet nach dem Planungs- und Baugesetz durchgeführt wird.Damit ist sicher gestellt, dass alle Verfahrensbeteiligten ihre Rechte uneingeschränkt wahr nehmen können.

Im Dezember 2011 Umnutzungsgesuch für Mettmenegg eingereicht

Im Herbst 2011 entschied der Kanton Luzern im ehemaligen Bürgerheim Mettmenegg in Fischbach eine kollektive Unterkunft für 35 Asylsuchende einzurichten. Im Dezember 2011 wurde das erforderliche Umnutzungsgesuch an den Gemeinderat Fischbach eingereicht. Im Baubewilligungsverfahren erteilte die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) des Kantons Luzern eine raumplanerische Ausnahmebewilligung sowie die feuerpolizeiliche Bewilligung für das Bauvorhaben. Diesen Entscheid stellte sie der Gemeinde Fischbach zur gemeinsamen Eröffnung mit dem kommunalen Bauentscheid zu.

Die Gemeinde Fischbach eröffnete in der Folge weder den Entscheid der Dienststelle rawi, noch fällte sie einen kommunalen Bauentscheid. Statt dessen erhob sie gegen den Entscheid der Dienstelle rawi Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Im Wesentlichen beantragte sie die Aufhebung des rawi-Entscheides und die Verweigerung der raumplanerischen Ausnahmebwilligung. Die kantonale Dienststelle Immobilien stellte schon damals den Antrag, auf diese Beschwerde nicht einzutreten. Dies mit der Begründung, das Vorgehen entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften des Baubewilligungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtsurteil stützt raumplanerische Ausnahmebewilligung

Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2013 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde Fischbach ab. Es stützte den Entscheid der kantonalen Dienststellte rawi, eine raumplanerische Ausnahmebewilligung für den Betrieb der Asylunterkunft in der Liegenschaft Mettmenegg zu erteilen. Die Gemeinde Fischbach reichte in der Folge gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde ein. Sie beantragte das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben und die raumplanerische Ausnahmebewilligung zu verweigern.

Fischbach hat Koordinationsgebot verletzt

Das Bundesgericht hat nun entschieden und stellt einen schweren Verfahrensmangel im Baubewilligungsverfahren fest. In seinem Urteil sieht es das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG durch die Gemeinde Fischbach verletzt und stellt aus diesem Grund die Nichtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils des Kantons Luzern vom 21. Januar 2013 fest. Das Verwaltungsgericht hatte den Verfahrensmangel erkannt, jedoch befunden, es liege ein speziell gelagerter Ausnahmefall vor und war deshalb auf die Beschwerde eingetreten (Urteil V 12 137, einsehbar unter http://www.gerichte.lu.ch/index/rechtsprechung.htm).

Als Leitverfahren gilt das Baubewilligungsverfahren gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern. Dabei hat die Gemeinde nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über diejenigen baurechtlichen Fragen zu entscheiden, zu deren Beurteilung sie kompetent ist. Hierauf hat die Gemeinde als Leitbehörde des Baubewilligungsverfahrens ihren Bauentscheid zusammen mit den übrigen koordinationspflichtigen Entscheiden anderer Behörden der Bauherrschaft, den Grundeigentümern und den Einsprechern schriftlich zu eröffnen. Ist sie mit einem von ihr eröffneten Entscheid des Gesamtentscheides nicht einverstanden, kann sie diesen nach der Eröffnung des Gesamtentscheides anfechten, soweit sie dazu befugt ist. Indem die Gemeinde Fischbach diesen Verfahrensablauf nicht eingehalten hat, missachtete sie das in Art. 25a RPG verankerte Koordinationsgebot.

Nebst der inhaltlichen Abstimmung verfolgt das Koordinationsgebot den Zweck, eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederholung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten zu vermeiden. Der Instanzenzug soll nicht mehrmals durchlaufen werden müssen. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die Parteirechte der Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden.

Sicherstellung Rechtsmässigkeit des Baubewilligungsverfahrens

Im Eintreten des Verwaltungsgerichtes auf die Beschwerde der Gemeinde Fischbach sieht das Bundesgericht die Gefahr der inhaltlichen Vorbestimmtheit oder des möglichen Widerspruchs zweier eigener Urteile über den gleichen Gegenstand. Da sich die privaten Einsprecher bisher rechtlich gegen die Erteilung der raumplanerischen Ausnahmebewilligung nicht zur Wehr setzen konnten, ermöglicht das Bundesgericht mit der Nichtigkeitserklärung des Verwaltugnsgerichtsurteils vom 21. Januar 2013 die Rechtsmässigkeit des Baubewilligungsverfahrens.

Strategiereferenz

Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:

Solidarische Gesellschaft

Kontakt:

Dr. Rolf Frick
Leiter Rechtsdienst Gesundheits- und Sozialdepartement
041 228 60 87
rolf.frick@lu.ch

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