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Täter von Menznau wurde 2001 erleichtert eingebürgert

Luzern (ots)

Viktor B., der am 27. Februar 2013 die Tat von Menznau verübte, wurde am 15. Februar 2001 erleichtert eingebürgert. Erleichterte Einbürgerungen liegen im Kompetenzbereich des Bundesamtes für Migration.

Das Luzerner Amt für Gemeinden (AfG) hat die Einbürgerung von Viktor B. abgeklärt und ist zu folgenden Erkenntnissen gekommen: Viktor B. wurde am 15. Februar 2001 erleichtert eingebürgert. Seit September 1997 war er mit einer Frau verheiratet, die 1995 in Hergiswil bei Willisau ordentlich eingebürgert worden war.

Aufgrund dieser Situation bestand für Viktor B. die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung. Nach Gesetz bestehen für eine erleichterte Einbürgerung folgende Vorgaben: Die ausländische Person ist mit einem/r schweizerischen Staatsbürger/in verheiratet, lebt seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft und hat ihren Wohnort seit fünf Jahren in der Schweiz. Zudem wird vorausgesetzt, dass sie in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Gemäss Auskunft der Strafverfolgungsbehörde wurde Viktor B. mit Urteil des Kriminalgerichts vom am 13. März 1998 wegen Raubes zu zwölf Monaten Gefängnis sowie fünf Jahren Landesverweisung, beides bedingt auf zwei Jahre, verurteilt. Dass zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung das Delikt nicht im Strafregister verzeichnet war, ist unter dem damals geltenden Recht erklärbar.

Im Jahre 2000 wurden die bedingte Gefängnisstrafe und die bedingte Nebenstrafe der Landesverweisung nach Ablauf der Probezeit offiziell gelöscht. Gemäss dem damals geltenden Recht erhielten nur die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte spezielle Strafregisterauszüge, aus denen Vorstrafen mit dem Hinweis "Eintrag gelöscht" noch erkennbar waren, und zwar je nach Höhe der Verurteilung während weiteren 10 bis 20 Jahren. Gelöschte Einträge durften anderen Behörden nicht mitgeteilt werden.

Seit 2007 sind die Strafregister- und die Löschungsvorschriften im Strafgesetzbuch und in der bundesrätlichen Verordnung geändert und verschärft worden, auch aus dem Interesse der Einbürgerungsverfahren heraus. Für alle Behörden, auch für die mit Einbürgerungen befassten Behörden, sind Vorstrafen seither bis zur definitiven Löschung ersichtlich. Bedingte Freiheitsstrafen bleiben heute zehn Jahre, unbedingte Strafen bis zwanzig Jahre im Strafregister eingetragen.

Die Gemeinden sind ausschliesslich für ordentliche Einbürgerungen zuständig. Erleichterte Einbürgerungen liegen im Kompetenzbereich des Bundesamts für Migration. Diese Unterscheidung ist für die Gemeinde Hergiswil bei Willisau und alle weiteren Wohngemeinden von Victor B. von Bedeutung. Sie haben diesen Einbürgerungsentscheid nicht gefällt und waren auch in keiner anderen Weise in den Einbürgerungsentscheid involviert.

Kontakt:

Judith Lauber
Leiterin Amt für Gemeinden
Tel.: +41/41/228'64'84 (heute bis 17 Uhr)
E-Mail: judith.lauber@lu.ch

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