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Regierungsrat erlässt Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen

Luzern (ots)

Der Regierungsrat hat die Vollzugsverordnung zum
Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen erlassen. Das Gesundheits- 
und Sozialdepartement gibt dazu ein Merkblatt heraus.
Am 1. Mai 2010 werden das Bundesgesetz zum Schutz vor 
Passivrauchen und die bundesrätliche Verordnung dazu in Kraft treten.
Ziel dieser Gesetzgebung ist der Schutz vor Passivrauchen. Die 
Kantone können strengere Vorschriften als im Bundesrecht vorgesehen 
erlassen. Grundsätzlich gilt ein Rauchverbot für alle geschlossenen, 
der Öffentlichkeit zugänglichen Räume. Geraucht werden darf künftig 
nur noch in Raucherräumen (Fumoirs) und Raucherlokalen. Offene 
Raucherzonen sind nicht mehr zulässig.
An seiner Sitzung vom 23. Februar 2010 hat der Regierungsrat nun 
die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen 
beschlossen. Im Kanton Luzern sollen zum Schutz vor Passivrauchen 
keine strengeren Vorschriften als im Bundesrecht gelten. In der 
Verordnung wird zudem Folgendes geregelt:
Das Gesundheits- und Sozialdepartement erlässt Merkblätter zum 
Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Passivrauchen. 
Dazu gehören insbesondere Fragen, was ein geschlossener und ein 
öffentlich zugänglicher Raum ist. Zudem werden die Voraussetzungen 
für die Fumoirs und die Raucherlokale zusammengefasst.
Die Luzerner Polizei, Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei, 
vollzieht im Kanton den Schutz vor dem Passivrauchen. Insbesondere 
nimmt sie Meldungen von anderen Behörden und Privaten über den 
Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen 
entgegen und trifft die erforderlichen Massnahmen. Zudem erteilt sie 
Auskünfte über die Umsetzung des Schutzes vor dem Passivrauchen und 
entscheidet über Gesuche um die Bewilligung, Restaurationsbetriebe 
als Raucherlokale zu führen.
Das Bundesgesetz schreibt vor, dass Fumoirs und Raucherlokale über
eine ausreichende Belüftung verfügen müssen. Nach der 
Vollzugsverordnung ist ein Fumoir in einem Restaurations- und 
Hotelbetrieb sowie ein Raucherlokal ausreichende belüftet, wenn eine 
branchenübliche mechanische Ventilationsanlage vorhanden ist und die 
Frischluftmenge pro Person und Stunde 30-40 m3 beträgt. Diese 
Voraussetzungen gelten gemäss der Gastgewerbeverordnung bereits heute
im Gastgewerbe. Für die übrigen Raucherräume ist eine genügende 
Belüftung gegeben, wenn die Frischluftmenge pro Person und Stunde 
30-40 m3 beträgt. Eine mechanische Belüftung braucht es hier nicht.
Die Vollzugsverordnung und das Merkblatt gelten ab 1. Mai 2010. 
Das Merkblatt ist auf der Website der Abteilung Gastgewerbe- und 
Gewerbepolizei der Luzerner Polizei www.ggp.lu.ch aufgeschaltet.
Beilagen:
Dieser Mitteilung liegen als pdf bei:
  • Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 23. Februar 2010 (rechtlich relevant ist die im Kantonsblatt veröffentlichte Version)
  • Merkblatt des Gesundheits- und Sozialdepartements zur Umsetzung des Schutzes vor Passivrauchen vom 23. Februar 2010
Anhänge
http://www.lu.ch/download/sk/mm_photo/7726_20100225_Verordnung_Passivrauchen.pdf
http://www.lu.ch/download/sk/mm_photo/7726_20100225_Merkblatt_Passivrauchen.pdf

Kontakt:

Regierungsrat Gudio Graf, Vorsteher Gesundheits- und
Sozialdepartement
Tel.: +41/41/228'60'81

Dr.iur. Rolf Frick, Leiter Rechtsdienst Gesundheits- und
Sozialdepartement
Tel.: +41/41/228'60'87

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