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Todesfälle im Betagtenzentrum Eichhof, Luzern - Strafuntersuchung gegen Heimleitung und Behörden abgeschlossen

Luzern (ots)

Der ausserordentliche Amtsstatthalter Hermann Näf,
Erstfeld, hat die Untersuchung gegen Mitarbeiter der Luzerner
Polizei, der Untersuchungsbehörden und des Betagtenzentrums Eichhof
abgeschlossen. Der damalige Heimarzt wurde wegen fahrlässiger Tötung
mit einer Busse von 15'000 Franken bestraft. Die Verfahren gegen den
zuständigen Amtsstatthalter, den Chef der Kriminalpolizei und gegen
den damaligen Heimleiter wurden eingestellt. Die Luzerner
Strafuntersuchungsbehörden, die Polizei und der damalige Heimleiter
haben damals richtig und zielgerichtet gehandelt.
Zwischen Dezember 2000 und Juni 2001 hatte Roger A. als Pfleger im
Betagtenzentrum Eichhof (BZE), Luzern, mehrere Bewohnerinnen getötet,
zuletzt am 27.06.2001 die Bewohnerin M.A.. In der Folge hatte deren
Sohn am 21.05.2003 Strafklage gegen die Verantwortlichen des BZE
eingereicht. Der Privatkläger warf diesen vor, sie hätten bereits vor
dem Tod von M.A. den Verdacht gehabt, dass Roger A. den Tod von
Bewohnerinnen des BZE verursacht hatte. Sie hätten Schutzmassnahmen
unterlassen und damit die Tötung von M.A. in Kauf genommen oder
fahrlässig nicht verhindert.
Am 08.11.2004 ergänzte der Privatkläger die Strafklage: Die ab dem
13.06.2001 involvierten Organe der Strafverfolgungsbehörden hätten
vor dem Tod von M.A. damit gerechnet, dass ein weiterer Todesfall
eintreten würde. Entsprechend hätten sie Roger A. als Täter verhaften
sollen. Dennoch seien keine Schutzvorkehrungen getroffen worden. Die
für das Einsatzdispositiv verantwortlichen Personen hätten damit eine
weitere Tötung in Kauf genommen.
Auf Antrag der Luzerner Staatsanwaltschaft beauftragte das
Obergericht des Kantons Luzern einen ausserordentlichen
Amtsstatthalter mit der Untersuchung der vom Privatkläger erhobenen
Vorwürfe. Ausserdem wurde ein ausserordentlicher Staatsanwalt
eingesetzt.
Die Untersuchung wurde geführt gegen den im Verfahren gegen Roger
A. zuständigen Amtstatthalter, gegen den Chef der Kriminalpolizei,
gegen den damaligen Leiter und gegen den damaligen Heimarzt des BZE.
Die Untersuchung stützte sich auf die umfangreichen Akten aus dem
Verfahren gegen Roger A.. Zusätzlich wurden weitere Akten beigezogen
und neben den Angeschuldigten zusätzlich über 20 Personen befragt.
Die Untersuchung gegen die Vertreter der Polizei und gegen die
Untersuchungsbehörden hat ergeben, dass diese unmittelbar nach ihrer
Information Abklärungen aufgenommen und zielgerichtet vorangetrieben
hatten. Bis zum 27.06.2006 konnte die Hypothese, dass Todesfälle im
BZE eine nichtnatürliche Ursache hatten, nicht erhärtet und kein
konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person formuliert werden.
Verschiedene Indizien, die für eine Täterschaft von Roger A.
sprachen, wurden erst im späteren Verfahren gegen diesen bekannt.
Ausgehend von der Hypothese, dass Tötungsdelikte vorlagen, standen
keine geeigneten und verhältnismässigen Schutzmassnahmen zur
Verfügung. Die Festnahme von Roger A. am 28.06.2001 war eine
taktische Massnahme. Sie erwies sich im Nachhinein als richtig. Die
Verfahren gegen den Amtsstatthalter und gegen den Chef der
Kriminalpolizei wurden deshalb eingestellt.
Die Untersuchung gegen den Leiter des BZE wurde ebenfalls
eingestellt. Es wurden keine relevanten Unterlassungen im
Führungsbereich festgestellt. Nachdem der Heimleiter am 11.06.2001
vom Heimarzt über die Häufung von Todesfällen informiert wurde,
kontaktierte er umgehend den zuständigen Stadtrat, was zum sofortigen
Beizug der Kriminalpolizei führte.
Die Untersuchung gegen den Heimarzt ergab, dass diesem die Häufung
der Todesfälle auf der Station A frühzeitig aufgefallen war. Dem
Heimarzt wird der Vorwurf gemacht, den Tod von T.I. vom 11.05.2001,
die seit dem 04.05.2001 in einem nicht erklärbaren Koma gelegen
hatte, vorschriftswidrig nicht als aussergewöhnlichen Todesfall dem
Amtsstatthalter gemeldet zu haben. Diese Unterlassung hatte zur
Folge, dass Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden ausblieben, die
vor dem Tod von M.A. zur Verhaftung von Roger A. hätten führen und
deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tod von M.A. verhindern
können. Wegen fahrlässiger Tötung wurde der ehemalige Heimarzt mit
einer Busse von Fr. 15'000.00 bestraft. Das Verfahren wegen
vorsätzlicher Tötung im Sinne des Inkaufnehmens eines Todesfalles
wurde eingestellt.
Die Entscheide sind noch nicht rechtskräftig.

Kontakt:

Der zuständige a. o. Amtsstatthalter
RA Hermann Näf, Spittelstrasse 5, 6472 Erstfeld, steht für
Medienanfragen zur Verfügung am Freitag, 01.09.2006, 14.00 - 17.00
Uhr
Tel. +41/41/880'16'16
Fax +41/41/880'00'60
E-Mail: hermann.naef@ch.inter.net

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