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Mehr Freiheit für die kantonalen Spitäler

Luzern (ots)

Der Kanton Luzern erhält neu ein Spitalgesetz. Der
Regierungsrat verabschiedete zuhanden des Grossen Rates eine
entsprechende Botschaft. Die öffentlichen Spitäler im Kanton Luzern
sollen rechtlich verselbständigt werden. Sie sollen zu zwei
Unternehmen, den "Luzerner Spitälern" und der "Luzerner Psychiatrie,
zusammengefasst werden. Darüber hinaus sollen die öffentlichen
Spitäler im Kanton Luzern wettbewerbstauglicher werden und am
Gesundheitsmarkt rascher reagieren können.
Am 13. September 2005 beschloss der Grosse Rat ein neues
Gesundheitsgesetz. Darin bestimmte er, dass die Einzelheiten der
öffentlichen Spitäler künftig in einem separaten Erlass zu regeln
sind. Bisher sind sie im Gesundheitsgesetz enthalten.
Nach heutigem Recht sind die kantonalen Spitäler und Kliniken
öffentlich-rechtliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Dies führt unweigerlich zu Interessenkonflikten, wenn auf dem
Gesundheitsmarkt der Kanton gleichzeitig Nachfrager, Auftraggeber,
Anbieter und Schiedsrichter ist.
Der Regierungsrat ist weiter der Meinung, dass die bisherige
Organisationsstruktur den Anforderungen an eine zeitgerechte sowie
ziel- und ressourcenorientierte Führung der kantonalen Spitäler nicht
mehr in allen Teilen genügt. Zwar nahmen die kantonalen Spitäler an
der versuchsweisen Einführung des Modells der "Wirkungsorientierten
Verwaltung" (WOV) teil, welches inzwischen für die gesamte Verwaltung
und damit heute auch für die kantonalen Spitäler gilt. Auch passte
der Regierungsrat die Organisationsstrukturen der kantonalen Spitäler
wiederholt neuen Anforderungen an. Doch können diese Schritte die
anstehenden Probleme lediglich beschränkt lösen. Deshalb braucht es
grundlegende Änderungen im neuen Spitalgesetz. Gemeint ist damit
insbesondere die Verselbständigung der kantonalen Spitäler.
Dies zeigt auch ein Blick auf die Schweizer Spitallandschaft: Im
öffentlichen Gesundheitswesen ist die rechtliche Verselbständigung
der kantonalen Spitäler seit längerer Zeit ein Thema. In
verschiedenen anderen Kantonen wurden die öffentlichen Spitäler
bereits verselbständigt.
Die laufende KVG-Revision wird zudem zu einem verstärkten
Wettbewerb führen. Vorgesehen ist, für die öffentlichen und die
privaten Spitäler gleiche Leistungsabgeltungmodelle einzuführen.
Entsprechend sollen alle am Markt gleich lange Spiesse haben. Eine
Folge davon ist die Verselbständigung der öffentlichen Spitäler. Sie
sollen wesentlich "entpolitisiert" werden und sich durch vermehrte
unternehmerische Freiheiten besser am Markt orientieren können. Da
der Kanton die Spitalversorgung sicherzustellen hat und die
Versorgung nach wie vor mitfinanziert, ist dabei eine angemessene
Steuerung einzubauen.
Wichtigste Revisionspunkte
Im Entwurf zu einem Spitalgesetz sind folgende
Hauptrevisionspunkte enthalten:
  • Die kantonalen Spitäler sollen zu zwei Unternehmen, den "Luzerner Spitälern" - diese bieten Leistungen der Akut- und Rehabilitationsmedizin an - und der "Luzerner Psychiatrie" zusammengefasst werden. Die beiden Unternehmen sollen zu öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit werden. Auf Gesetzesstufe sollen der Sitz der Unternehmen sowie die grundsätzlichen Leistungsarten genannt werden. Der Grosse Rat soll die Errichtung neuer und die Schliessung bestehender öffentlicher Spitäler durch Dekret beschliessen. Dekrete unterliegen dem faktultativen oder dem obligatorischen Referendum. Damit werden die Mitwirkungsrechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verbessert. Nach dem geltenden Gesundheitsgesetz genügt nämlich für die Errichtung und Aufhebung von Spitälern ein Grossratsbeschluss.
  • Der Kanton soll als Einkäufer von Leistungen der Spitalversorgung der Bevölkerung auftreten. Zu diesem Zweck kann er mit den verselbständigten kantonalen Spitälern oder anderen Spitälern Leistungsaufträge abschliessen. Im Entwurf sind deshalb Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen sowie neu ein Beteiligungscontrolling vorgesehen. Die eingekauften Leistungen sollen mit einem Staatsbeitrag pro Unternehmen abgegolten werden; bisher wurde für die kantonalen Spitäler Globalkredite bewilligt.
  • Jedes Unternehmen soll eine zweistufige Führungsstruktur mit einem Spitalrat im Sinn eines Verwaltungsrats und einem Direktor oder einer Direktorin als geschäftsführendem Organ ähnlich einem CEO erhalten.
  • Der Kanton soll den Unternehmen mietweise die Gebäulichkeiten sowie ein verzinsliches Dotationskapital zur Verfügung stellen. Der Regierungsrat soll aber die Möglichkeit erhalten, den Unternehmen die Spitalbauten zu Eigentum zu übertragen. Die Eigentumsübertragung bedarf der Genehmigung des Grossen Rates. Die Unternehmen können Fremdkapital aufnehmen.
  • Die Unternehmen sollen Eigentümer der Mobilien werden. Sie haben für den Unterhalt sowie für Ersatz- und Neuanschaffungen selbst zu sorgen.
  • Die Unternehmen sollen im Spitalbereich die Möglichkeit erhalten, mit Dritten gemeinsame Dienstleistungsbetriebe zu führen, einzelne Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten zu überführen und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.
Das neue Spitalgesetz soll der Volksabstimmung (obligatorisches
Referendum) unterliegen.

Kontakt:

Regierungsrat Dr. Markus Dürr
Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartementes
Tel. +41/41/228'60'81

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