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V 03 130: "Magistratspersonen im Ruhestand" gegen den Kanton Luzern

Luzern (ots)

Am 28. April 2003 klagten neun Magistratspersonen
im Ruhestand (acht ehemalige Ober- und Verwaltungsrichter sowie ein
alt Regierungsrat) beim Verwaltungsgericht gegen den Kanton Luzern
mit dem Begehren, es sei ihnen ab 2003 ein um die seit 2000
aufgelaufene Teuerung angepasstes Ruhegehalt auszurichten. In der
Folge nahm der einzige beteiligte alt Regierungsrat Abstand von der
Klage.
Am 7. September 2004 fällte das Verwaltungsgericht sein Urteil: Es
hiess die Klage für das Jahr 2003 teilweise gut, indem es die
vollständige Verweigerung des Teuerungsausgleichs als unhaltbar
qualifizierte. Soweit die Kläger hingegen den vollen
Teuerungsausgleich nach Massgabe des Landesindexes für
Konsumentenpreise und überdies Zahlungen für die Zeit nach 2003
beanspruchten, wies es die Klage ab.
Im Zentrum der rechtlichen Beurteilung standen zum einen § 14 des
Behördengesetzes (SRL Nr. 50), zum andern § 17 der
Magistratenpensionsordnung (SRL Nr. 130) in der Fassung vom 18. März
1975. Soweit die Kläger geltend machten, durch die Nichtgewährung des
Teuerungsausgleichs seit 2000 würden sie in ihren wohlerworbenen
Rechten gemäss Behördengesetz verletzt, drangen sie nicht durch. Das
Verwaltungsgericht folgte dabei in den wesentlichen Teilen einer
Sicht, die es mit Urteil vom 2. Juni 1978 bereits in einem anderen
Fall verfolgt hatte und die auch vom Bundesgericht geschützt worden
war (BGE 106 Ia 163). Auf der Ebene von § 17 der
Magistratenpensionsordnung, worin die Gewährung der Teuerungszulagen
geregelt wird, erwies sich die rechtliche Situation als
vielschichtig. Das Verwaltungsgericht prüfte die Entstehung der
betreffenden Bestimmung, ihre Anpassungen sowie - aufgrund der in der
Bestimmung selbst angelegten Verflechtungen - auch die Entwicklung
des rechtlichen Umfeldes, namentlich im Bereich der Personalrechts-
und Besoldungsgesetzgebung. Dabei gelangte es zum Schluss, dass nach
der ursprünglichen Absicht bei Erlass der Pensionsordnung ein
Anspruch auf vollen Teuerungsausgleich bestanden haben mag. Im Rahmen
geltungszeitlicher Rechtsauslegung sei es indes zulässig und
vertretbar, ja verfassungsrechtlich geboten, diesen
Teuerungsausgleich nicht mehr vollumfänglich, gemäss dem Landesindex
zuzugestehen, sondern (nach Berücksichtigung der auf den
AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) nur noch im gleichen Umfang wie
er im Rahmen der verfügbaren Mittel auch dem aktiven Staatspersonal
gewährt werde (so genannter Luzerner Index). Für eine Gleichstellung
mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse hingegen, die seit
2000 in einer eigenständigen Vorsorgeeinrichtung zusammengefasst sind
und keinen Teuerungsausgleich mehr erhielten, fehlte bis 2004 die
entsprechende Rechtsgrundlage. Dem Vorgehen des Regierungsrates,
ebendieses Ergebnis auf dem Wege blosser Auslegung von § 17 MPO zu
erzielen, versagte das Verwaltungsgericht den Schutz, weil damit der
Rahmen zulässiger Rechtsauslegung gesprengt würde. In der
Zwischenzeit ist diese Rechtsänderung vom Grossen Rat als dem dafür
zuständigen Organ umgesetzt worden, weshalb seit Anfang 2004 eine
andere Ordnung in Kraft steht, die auch für die Magistratspersonen im
Ruhestand gilt (vgl. die Botschaft des Regierungsrates in GR 2003
412).
Das Verwaltungsgericht legt Wert auf die Feststellung, dass wegen
der zuletzt erwähnten Rechtsänderung für die am Urteil mitwirkenden
ordentlichen Richter kein Grund bestanden hat, sich in diesem
Verfahren in den Ausstand zu begeben.
Das Urteil ist mit der Fallnummer V 03 130 im Volltext abrufbar
unter: http://www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm

Kontakt:

Martin Wirthlin
Verwaltungsrichter
Tel. +41/41/228'64'36

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