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Ruhetags- und Ladenschlussgesetz: Tankstellenshops ohne Ausnahmeregelung

Luzern (ots)

Nach verschiedenen politischen Vorstössen und
längeren politischen Diskussionen hat der Luzerner Grosse Rat am 26.
Januar 2004 jegliche Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten
abgelehnt. Damit ist klar, dass die geltenden Bestimmungen des
Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes durch die Ladenbetreiber
einzuhalten sind. Die Polizei hat die Einhaltung dieser Vorschriften
zu überprüfen.
Die heute bestehenden Tankstellenshops sowie einige Bäckereien
fallen mit ihrem breiten Sortiment nicht unter die Ausnahmen gemäss
Ruhetags- und Ladenschlussgesetz. Soll der Verkauf von Kiosk- und
Nicht-Kiosk-Artikeln, der Verkauf von Bäckerei- und
Nicht-Bäckerei-Artikeln oder auch von Molkerei- und
Nicht-Molkerei-Artikeln kombiniert erfolgen, so sind entweder die
geltenden Ladenöffnungszeiten einzuhalten oder aber es ist mit
geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass ausserhalb der erlaubten
Zeiten ausschliesslich Kiosk- bzw. Bäckerei- oder Molkereiartikel
angeboten werden. Das übrige Sortiment darf nicht zugänglich sein,
was für jedermann leicht ersichtlich sein muss. Die Verantwortung
dafür, dass keine Artikel aus dem unzulässigen Sortiment verkauft
werden, liegt bei der jeweiligen Geschäftsleitung.
Grundsätzlich ist das geltende und vom Grossen Rat am 26. Januar
2004 bestätigte Ruhetags- und Ladenschlussgesetz ab sofort
einzuhalten. Da aufgrund der politischen Diskussion und der daraus
entstandenen Rechtsunsicherheit in den letzten Jahren die Polizei
ihre Prioritäten nicht beim Vollzug des Ruhetags- und
Ladenschlussgesetzes ansetzte, wird den betroffenen Geschäften eine
Übergangsfrist zum Umbau bzw. zur Umrüstung ihrer Lokalitäten
eingeräumt. Diese Übergangsfrist endet am 31. Mai 2004. In
begründeten Ausnahmefällen (z.B. bereits eingeleitete konkrete
bauliche Massnahmen) kann die Gewerbepolizei auf entsprechendes
Gesuch hin die Frist um kurze Zeit verlängern. Nach Ablauf der
Übergangsfrist wird die Einhaltung der Ladenschlusszeiten vermehrt
kontrolliert.
Das zuständige Justiz- und Sicherheitsdepartment hat am 26.
Februar 2004 die Betreiber von Tankstellenshops, die
Mineralölgesellschaften sowie weitere betroffene Verkaufsgeschäfte
über die beschriebenen Auswirkungen des Grossratsbeschlusses
informiert.

Kontakt:

Regierungsrätin Yvonne Schärli-Gerig
Tel. +41/41/228'59'11
Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements
27. Februar 2004, zwischen 14 und 15 Uhr

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