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Mutterschaftsbeihilfe: Ledige und verheiratete Mütter gleichgestellt

Luzern (ots)

Der Regierungsrat hat die Sozialhilfeverordnung
geändert. Bis anhin galten für die Berechnung des sozialen
Existenzminimums der Familie bei der Mutterschaftsbeihilfe andere
Ansätze als für das soziale Existenzminimum bei der wirtschaftlichen
Sozialhilfe. Ab 1. Januar 2002 werden auch für die
Mutterschaftsbeihilfe die Richtlinien Schweizerische Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) angewendet. Damit erhalten zum einen
ledige und verheiratete Mütter dieselben Leistungen. Zum andern wird
vermieden, dass eine Mutter, die Mutterschaftsbeihilfe bezieht, noch
zusätzlich um wirtschaftliche Sozialhilfe nachsuchen muss, damit ihr
soziales Existenzminimum gedeckt ist.
Bis im Jahre 1998 waren für das soziale Existenzminimum der
wirtschaftlichen Sozialhilfe die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für öffentliche Fürsorge (SköF-Richtlinen) massgebend. Für
die Mutterschaftsbeihilfe galten aufgrund der Sozialhilfeverordnung
andere Ansätze. Sie waren in der Regel höher als die Werte der
SköF-Richtlinien, weshalb monatliche Mehrleistungen von bis zu 250.-
Franken bei der Mutterschaftsbeihilfe keine Seltenheit waren. Mit der
Einführung der SKOS-Richtlinien änderte sich dies. Nach der neuen
Regelung lag die Mutterschaftsbeihilfe bei alleinstehenden Müttern
unter dem sozialen Existenzminimum der SKOS-Richtlinien. Folglich
musste die Mutterschaftsbeihilfe bei der alleinstehenden Mutter durch
wirtschaftliche Sozialhilfe ergänzt werden; während Ehepaare immer
noch in den Genuss einer höheren Mutterschaftsbeihilfe kamen. Dieses
Resultat widersprach aber dem Sinn der Mutterschaftsbeihilfe. Der
Gesetzgeber wollte gerade verhindern, dass eine Mutter wegen einer
Geburt wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen muss. Mit der jetzt vom
Regierungsrat beschlossenen Anpassung der Leistungen an die
SKOS-Richtlinien wird das System vereinheitlicht und der Nachteil für
ledige Mütter behoben. Die weiteren Rahmenbedienungen, beispielsweise
die grundsätzliche Pflicht zur Rückerstattung der gewährten
Mutterschaftsbeihilfe zu einem späteren Zeitpunkt, bleiben
unverändert.
Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe hat eine Mutter im Kanton
Luzern, wenn sie vor oder nach der Geburt das soziale Existenzminimum
der Familie nicht decken kann, sich überwiegend der Pflege und
Erziehung des Kindes widmet und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zur
Zeit der Gesuchstellung in einer Luzerner Gemeinde hat. Die
Mutterschaftsbeihilfe wird während 12 Monaten ausgerichtet und
beginnt frühestens drei Monate vor der Geburt. Gibt die Mutter ihren
Wohnsitz im Kanton Luzern auf, entfällt der Anspruch auf
Mutterschaftsbeihilfe. Der Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe besteht
gegenüber der Einwohnergemeinde. Der Kanton ersetzt der
Einwohnergemeinde 30-50 Prozent der Kosten der Mutterschaftsbeihilfe,
je nach Höhe des Steuerfusses.
KASTEN
SKOS-Richtlinien: Luzern vorbildlich
Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hat 1997 neue
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
herausgegeben. Diese sind im Kanton Luzern für die Bemessung des
sozialen Existenzminimus wegleitend. In einer von Sozialforscher Kurt
Wyss, Zürich, durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, dass
96,2% der Sozialhilfestellen des Kantons Luzern die SKOS-Richtlinien
auch anwenden. Dies ist wesentlich höher als der gesamtschweizerische
Durchschnitt (86,2%). Für Margrith Thalmann, Präsidentin des
Sozialvorsteher-Verbandes Kanton Luzern zeigt die Evaluation, dass
die SKOS-Richtlinien in vielen Sozialbereichen eine angemessene
Rechtsgleichheit gewähren. Die 74-seitige Untersuchungsbericht kann
beim Kantonalen Sozialamt Luzern, Hirschengraben 36, Luzern, Tel.041
228 68 78, gegen einen Unkostenbeitrag von Fr. 10.- bezogen werden.

Kontakt:

Ivo Lötscher
Vorsteher Kantonales Sozialamt Luzern
Tel. +41/41/228'57'79
E-Mail: Ivo.loetscher@lu.ch

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