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Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

UVEK - Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt

Bern (ots)

Welche Anforderungen müssen erfüllt sein für
Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) 
oder pathogenen Organismen? Welche für das Inverkehrbringen? Wie 
kann die Verbreitung so genannt invasiver Pflanzen wie Ambrosia 
verhindert werden? Diese Fragen klärt die revidierte 
Freisetzungsverordnung, welche das UVEK in die Anhörung schickt. Die 
Verordnung ist ein wichtiges Element der Umsetzung des neuen 
Gentechnikgesetzes.
Mit dem Gentechnikgesetz, das seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist, 
und der dazugehörigen Änderung des Umweltschutzgesetzes hat das 
Parlament neue, strengere Rechtsgrundlagen für den Umgang mit 
Organismen erlassen (siehe auch Kasten). Diese müssen nun für den 
Vollzug konkretisiert werden, insbesondere durch die Änderung der 
Freisetzungsverordnung.
Die Anforderungen an Freisetzungsversuche und das Inverkehrbringen 
sind aufgrund der strengeren Rechtsgrundlage gestiegen. Zudem werden 
neu so genannt invasive oder gebietsfremde Pflanzen und Tiere 
erfasst, welche einheimische Arten verdrängen können. Wichtigste 
Neuerungen in der Freisetzungsverordnung:
• Freisetzungsversuche: Die Freisetzung gentechnisch veränderter 
oder pathogener Organismen muss neu begründet werden, mögliche neue 
Erkenntnisse über Biosicherheit sind zu beschreiben, und das Risiko 
möglicher Beeinträchtigungen benachbarter Kulturen muss analysiert 
werden. • Inverkehrbringen: Im Fall gentechnisch veränderter 
Organismen (GVO) muss neu beurteilt werden, ob benachbarte Kulturen 
beeinträchtigt werden, die Würde der Kreatur gewahrt bleibt und die 
Haftpflicht sichergestellt ist. Zudem wird eine Langzeitüberwachung 
der Umwelt mit folgenden Elementen verlangt: - Meldepflicht für das 
direkte Ausbringen von GVO in die Umwelt, - Erhebungen über das 
Vorkommen von GVO und anderer Organismen in der Umwelt - Monitoring 
möglicher Auswirkungen des Umgangs mit bestimmten Organismen (GVO, 
invasive und andere) auf die Umwelt. Das nun geltende fünfjährige 
Moratorium verbietet die direkte Anwendung von GVO in der Umwelt. 
Importe von Lebensmitteln und Futtermitteln, die GVO enthalten, sind 
weiterhin zulässig. • Invasive Pflanzen und Tiere: Bei gewissen 
invasiven Arten ist jede Verwendung untersagt, wie Verkauf als 
Zierpflanze (bsp. Japanischer Staudenknöterich) oder Einsatz zur 
Schädlingsbekämpfung (z.B. asiatischer Marienkäfer), um ihrer 
weiteren Verbreitung nicht Vorschub zu leisten. Sie beeinträchtigen 
nicht nur die biologische Vielfalt, sondern können darüber hinaus 
auch Mensch, Tier und Umwelt gefährden und wirtschaftliche Schäden 
verursachen.
Die Bekämpfung invasiver Pflanzen und Tiere ist Sache der Kantone: 
Mögliche Mittel sind die Information der betroffenen Fachkreise 
(Gärtnereien, Betriebe der biologischen Schädlingsbekämpfung) und 
der Öffentlichkeit, der Einsatz mechanischer, chemischer oder 
thermischer Mittel sowie ein geeignetes Vegetationsmanagement (z.B. 
Beweidung).
Das UVEK hat den Entwurf der Freisetzungsverordnung im Rahmen einer 
Anhörung den Kantonen, Wirtschaftsverbänden und Organisationen zur 
Stellungnahme bis am 3. April 2006 unterbreitet. Die Verordnung soll 
Mitte 2006 in Kraft treten.
Bern, 22. Dezember 2005
UVEK      Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte: 
•	Georg Karlaganis, Chef der Abteilung Stoffe, Boden, 
Biotechnologie, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 
Tel. 079 415 99 62
•	Hans Hosbach, Sektion Biotechnologie und Stoffflüsse, 
Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, Bundesamt für Umwelt, Wald 
und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 54 36
Beilagen: 
•	Entwurf der Verordnung über den Umgang mit Organismen in 
der Umwelt 
(Freisetzungsverordnung, FrSV)
•	Erläuterungen
Vier Schutzziele Wie das Gentechnikgesetz hat auch die 
Freisetzungsverordnung vier Schutzziele im Visier: • Schutz der 
Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt: zu vermeiden sind 
insbesondere Gefährdungen durch toxische oder allergene Stoffe von 
Organismen. • Erhaltung der biologischen Vielfalt und deren 
nachhaltige Nutzung: insbesondere die Ausbreitung der Organismen 
oder die Weitergabe der neuen transgenen Eigenschaften an die 
Wildflora und - fauna muss verhindert werden. • Schutz der 
Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und 
Sicherung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten: 
insbesondere muss dafür gesorgt werden, dass sich GVO und Nicht-GVO 
auf dem Feld (durch Pollenflug) und nach der Ernte (durch Verwendung 
kontaminierter Geräte) nicht vermischen. • Wahrung der Würde der 
Kreatur von Tieren und Pflanzen: Tiere und Pflanzen, die als Folge 
ihrer gentechnischen Veränderung massiv in ihren artspezifischen 
Eigenschaften und Funktionen beeinträchtigt sind, dürfen nicht 
eingesetzt werden.

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