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Bundesamt für Zivilluftfahrt

Neue Konzessionen für Flughäfen Zürich und Genf

Bern (ots)

Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) wird den beiden Landesflughäfen Zürich und
Genf-Cointrin am 31. Mai 2001 neue Betriebskonzessionen erteilen.
Diese gelten ab 1. Juni 2001 für eine Dauer von 50 Jahren. Die
Konzessionen verpflichten die Flughafen-Gesellschaften, die für den
Betrieb eines Flughafens notwendige Infrastruktur bereitzustellen und
erteilen ihnen andererseits das Recht, für ihre Dienstleistungen
Gebühren zu erheben. Nicht in den Konzessionen geregelt wird der
künftige Flugbetrieb, dieser ist Gegenstand des Betriebsreglements.
Die beiden Landesflughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin spielen
als Luftverkehrs-Drehscheiben in der schweizerischen Verkehrspolitik
eine zentrale Rolle. Sie sichern die Anbindung der Schweiz an das
interkontinentale Luftverkehrsnetz und sollen diese Funktion auch
künftig erfüllen können. Mit der Konzessionierung für die Dauer von
50 Jahren trägt das UVEK dieser Bedeutung Rechnung und stellt
zugleich sicher, dass die beiden Anlagen dieser Aufgabe im Sinne
einer nachhaltigen Entwicklung gerecht werden können.
Mit der Konzession wird den Flughafen-Gesellschaften Aéroport
International de Genève (AIG) und Unique Flughafen Zürich AG das
Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und dafür
von den Benutzern Gebühren zu erheben. Die Flughafenbetreiber sind
anderseits verpflichtet, die Flughäfen unter Vorbehalt der im
Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge
zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu
gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu
sorgen. Demgegenüber regeln die Betriebskonzessionen weder die
Ausgestaltung des Betriebs noch der Infrastruktur. Der eigentliche
Flughafenbetrieb wird im Betriebsreglement geregelt, das vom
Flughafenhalter aufgestellt wird und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL) genehmigt werden muss.
Das Betriebsreglement enthält Vorschriften über die Organisation
des Flughafens, die Betriebszeiten, die An- und Abflugverfahren und
die Benützung der Anlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge
sowie sonstige Benützer. Das Reglement kann während der Dauer der
Konzession jederzeit abgeändert werden. Für Aenderungen an der
Infrastruktur ist in jedem Fall eine Plangenehmigung des UVEK
erforderlich.
Genf mit, Zürich noch ohne neues Betriebsreglement
Voraussetzung für die Konzessionierung eines Flughafens ist das
Vorhandensein eines Betriebsreglements, welches den umweltkonformen
Betrieb der Anlage sicher stellt. Im Fall von Genf-Cointrin wird
gleichzeitig mit der Neukonzessionierung des Flughafens durch das
UVEK das BAZL das von der AIG erarbeitete neue Betriebsreglement
genehmigen. Dieses führt den heutigen, als umweltverträglich
beurteilten Betrieb weiter.
Anders sieht es in Bezug auf den Flughafen Zürich aus: Hier gilt
weiterhin das bestehende Betriebsreglement, welches im Rahmen der 5.
Bauetappe einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde.
Hingegen besteht zur Zeit noch kein neues Betriebsreglement, welches
auch die staatsvertraglichen Regelungen berücksichtigt. Auf Grund der
am Berliner Verkehrsminister-Gespräch vom 23. April 2001 festgelegten
Eckwerte und der neuen Grenzwerte der Lärmschutzverordnung kann die
Unique nun ein neues Betriebskonzept erarbeiten, welches diesen
Eckwerten und gesetzlichen Auflagen genügt.
Bundespräsident Moritz Leuenberger und der deutsche
Verkehrsminister Kurt Bodewig sind in Berlin übereingekommen, ein
verlängertes Nachtflugverbot für den Ueberflug Süddeutschlands
bereits per Anfang September 2001 in Kraft zu setzen. Die
entsprechende Betriebs-Anpassung wird durch eine Aenderung des
geltenden Betriebsreglements abgedeckt.
Rechtsmittel bleiben gewährleistet
Sowohl gegen den Konzessionsentscheid des UVEK als auch gegen die
Genehmigung des Betriebsreglements durch das BAZL kann bei der
Rekurskommission des UVEK Beschwerde geführt werden. Entgegen der
weit verbreiteten Meinung wird gegen das künftige Betriebsreglement
des Flughafens Zürich auch Beschwerde führen können, wer bei der
Konzessionierung keine Rechtsmittel ergriffen hat - Konzessionierung
und Betriebsreglements-Genehmigung sind zwei von einander unabhängige
Rechtsverfahren.

Kontakt:

Zur Konzessionierung des Flughafens Zürich-Kloten: Adrian
Nützi, Projektleiter, Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
Telefon +41 31 325 98 33

Zur Konzessionierung des Flughafens Genf-Cointrin: Martine
Bonassi, Projektleiterin, Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL), Telefon +41 31 325 90 96

Weitere Informationen:
http://www.admin.ch/uvek
http://www.aviation.admin.ch

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst