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pafl: Anpassung des Gewässerschutzgesetzes ans EU-Recht

Vaduz (ots)

Vaduz, 25. August (pafl) - Die Regierung hat in
ihrer Sitzung vom 24. August 2010 den Bericht und Antrag zur 
Abänderung des Gewässerschutzgesetzes zuhanden des Landtags 
verabschiedet. Mit der Abänderung soll die Wasserrahmenrichtlinie der
Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Wasserrahmenrichtlinie legt einen Ordnungsrahmen für den 
Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer fest, mit welchem ein 
ganzheitlicher Ansatz verfolgt wird: Über die Staats- und 
Ländergrenzen hinweg sollen die Gewässer innerhalb von 
Flusseinzugsgebieten koordiniert bewirtschaftet werden. Ziel ist, die
Gewässer zukünftig nach ökologischen, ökonomischen sowie regionalen 
und sozialen Zielsetzungen zu bewirtschaften. Für verschiedene 
Vorgaben und Umsetzungsschritte werden Zeitvorgaben festgesetzt. 
Diese richten sich für Liechtenstein nach dem Zeitpunkt des 
Beschlusses zur Übernahme der Richtlinie ins EWR-Abkommen, also auf 
das Jahr 2009.
Innerhalb von vier Jahren ist eine Bestandesaufnahme vorzunehmen. 
Diese umfasst eine Analyse der Merkmale jeder Flussgebietseinheit, 
eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den 
Zustand der Gewässer, eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung 
sowie ein Verzeichnis der Gebiete, für die ein besonderer 
Schutzbedarf festgestellt wurde.
Spätestens nach neun Jahren müssen auf der Basis der 
Bestandesaufnahme ein Bewirtschaftungsplan und ein Massnahmenprogramm
erstellt werden. Die Massnahmen des Bewirtschaftungsplans zielen 
darauf ab, eine Verschlechterung der Gewässer zu verhindern, sie zu 
verbessern und zu sanieren und die Verschmutzung einzugrenzen. 
Wesentliches Ziel ist die Erreichung eines guten ökologischen 
Zustandes respektive des ökologischen Potenzials eines Gewässers. 
Diese Ziele müssen grundsätzlich innerhalb von 15 Jahren, also 
spätestens bis zum Jahre 2024, erreicht sein.
Im Rahmen der Anpassung des Gewässerschutzgesetzes zur Umsetzung 
der Wasserrahmenrichtlinie soll auch eine Angleichung an neuere 
Bestimmungen der Schweiz vorgenommen werden. Dies betrifft 
insbesondere die Themenbereiche Revitalisierung, Gewässerraum, 
Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt. Diese Anpassungen betreffen
Konkretisierungen von Grundsatzbestimmungen, welche im bestehenden 
Gesetz bereits enthalten sind.
Das bestehende Gewässerschutzgesetz enthält in seiner 
grundsätzlichen Stossrichtung und seinen Bestimmungen ebenfalls 
bereits die wesentlichen Inhalte der Wasserrahmenrichtlinie. Mit der 
Gesetzesvorlage werden jedoch viele dieser Bestimmungen gemäss den 
Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie konkretisiert. Bereits heute 
bestehende Zielkonflikte zwischen den ökologischen Anforderungen an 
Gewässer und anderen Bedürfnissen werden somit nicht neu geschaffen, 
jedoch akzentuiert. Dies betrifft insbesondere das Spannungsfeld 
zwischen dem Raumbedarf für die Revitalisierung von Fliessgewässern 
und dem Erhalt des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens, oder die 
Konflikte zwischen den ökologisch notwendigen Mindestwassermengen in 
Fliessgewässern und den Bedürfnissen nach Wasserentnahmen zur 
landwirtschaftlichen Bewässerung oder Energiegewinnung.

Kontakt:

Amt für Umweltschutz
Helmut Kindle
T +423 236 61 97

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