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pafl: Vorsicht Falle - Adressbuchschwindel

Vaduz (ots)

Das Phänomen "Adressbuchschwindel" wird schon seit
längerem von der Wirtschaft beklagt. Es gehört zu den offenbar nicht 
ausrottbaren Methoden des Kundenfangs, mit der sehr lukrativ Gewinne 
zu erzielen sind.
Bei Adressbucheinträgen ist es üblich, dass Grundeinträge 
kostenlos sind. Seriöse Adressbuchverlage verschicken den Firmen 
jährlich Korrekturbögen und Antragsformulare zu und fordern dazu auf,
die Richtigkeit der Adresse bzw. die Einwilligung zur Eintragung zu 
bestätigen.
Dieses System machen sich unseriöse Anbieter zunutze, indem sie 
ähnliche Formulare verschicken. Die Aufmachung der Formulare 
suggeriert die Vorstellung, dass einfache Adressangaben kostenlos 
aufgenommen werden. Da diese Formulare wie offizielle Papiere 
aussehen, wird nur selten auf das Kleingedruckte geachtet. Dort steht
dann aber zu lesen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot 
handelt. In den meisten Fällen handelt es sich um nutzlose 
Verzeichnisse zu überteuerten Preisen.
Woran erkennt man unseriös arbeitende Adressbuchverlage?
- Das Werbeschreiben ähnelt einer Rechnung, zumeist sind
  bereits ausgefüllte Überweisungsträger dem Schreiben fest
  beigefügt.
- Angegebene Kunden- oder Registriernummern sollen den
  Eindruck bereits bestehender Geschäftsverbindungen erwecken.
- Es werden Logos oder Bezeichnungen verwendet, die denen von
  Behörden oder halbamtlichen Stellen ähneln.
- Zumeist geben erst die kleingedruckten Geschäftsbedingungen einen
  Hinweis darauf, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot
  handelt. In besonders dreisten Fällen wird im Formular auf die
  Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, welche nur auf der
  Homepage des Anbieters abrufbar sind.
- Datenerhebungsbögen für eine vorgeblich kostenfreie Aufnahme der
  Firmendaten in eine Datenbank werden zugesandt. Kostenlos ist
  jedoch nur die Veröffentlichung der so genannten Stammdaten
  (Firmenbezeichnung, Anschrift) oder die Aktualisierung der Daten.
- Die Eintragungsofferten werden oftmals per Fax oder E-Mail
  verschickt (Hinweis: unerbetene Telefax- und E-Mailwerbung ist
  nicht erlaubt).
- In Formularen werden Anzeigentexte aus anderweitig
  veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich
  in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert. Die Richtigkeit
  eines angeblichen Korrekturabzuges soll schriftlich bestätigt
  werden. Tatsächlich bestätigt man aber mit der Unterschrift den
  Abschluss zu einem Anzeigenauftrag.
Was können die Geschädigten tun?
Das Zusenden ungerechtfertigter Offerten und das Unterbreiten 
irreführender Angaben fallen unter das Gesetz gegen den unlauteren 
Wettbewerb. Die beim Abschluss eines Vertrages getäuschte Partei kann
den Vertrag - am besten schriftlich, mit eingeschriebenem Brief - 
anfechten, indem sie der Gegenpartei erklärt, sie sei getäuscht 
worden und den Vertrag deshalb als ungültig betrachte.
Für weitere Auskünfte steht die Konsumentenberatungsstelle gerne zur 
Verfügung:
Konsumentenberatungsstelle
Telefon: +423 236 69 99
www.konsumentenschutz.llv.li 
konsumentenschutz@aht.llv.li

Kontakt:

Wilfried Pircher
Leiter Amt für Handel und Transport
T +423 236 69 04

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