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pafl: Bewilligungspflicht für Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen

Vaduz (ots)

Vaduz, 9. November (pafl) - Das Amt für Soziale
Dienste macht darauf aufmerksam, dass private Pflegeverhältnisse und 
Pflegeeinrichtungen bewilligungspflichtig sind.
Am 1. Juli 2002 ist das Gesetz vom 17. April 2002 zur Abänderung 
des Jugendgesetzes in Kraft getreten. Seither unterliegen private 
Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen einer Bewilligungspflicht.
Die Bedingungen und Voraussetzungen für die Betreuung von 
Minderjährigen sind in einer Verordnung geregelt. Sinn des Gesetzes 
ist es, die Qualität der Betreuung sicherzustellen.
Private Pflegeverhältnisse - Tagesmütter oder Tagesväter - und 
Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege wie Kindertagesstätten 
müssen vor der Aufnahme eines Kindes vom Amt für Soziale Dienste 
bewilligt werden.
Welche Pflegeverhältnisse sind bewilligungspflichtig?
Bewilligungspflichtig ist ein Pflegeverhältnis, wenn das Kind 
(sofern es noch nicht 16 Jahre alt ist) von der Tagesmutter gegen 
Bezahlung mindestens drei Monate lang 40 Stunden monatlich im eigenen
Haushalt betreut wird. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind 
Verwandte oder Verschwägerte bis und mit dem dritten Grad 
(Grosseltern, Tante, Onkel) sowie Pflegeverhältnisse, die vom Gericht
oder dem Amt für Soziale Dienste eingerichtet wurden.
Die Pflegeperson muss für jedes Kind einen entsprechenden Antrag 
an das Amt für Soziale Dienste stellen. Sie soll aufzeigen können, 
dass eine passende Familien- und Wohnsituation sowie die persönliche 
erzieherische und gesundheitliche Eignung gegeben ist. Dazu ist ein 
Strafregisterauszug von allen im Haushalt lebenden, erwachsenen 
Personen und ein Gesundheitszeugnis der Pflegeperson beizulegen. Eine
pädagogische Ausbildung der Pflegeperson wird nicht erwartet. 
Ebenfalls sollen Angaben zum aufzunehmenden Kind enthalten sein.
Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Aufnahme des 
Pflegeverhältnisses das Vorliegen der Voraussetzungen. Tagesmütter, 
welche bei einer Einrichtung (Eltern Kind Forum) angestellt sind, 
werden bereits von dieser Einrichtung überprüft und müssen keinen 
Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen.
Weitere Auskünfte erteilt der Kinder- und Jugenddienst. 
Informationen sind auch im Internet unter www.asd.llv.li zu finden.

Kontakt:

Amt für Soziale Dienste/Kinder- und Jugenddienst
Nancy Barouk-Hasler
Tel.: +423 236 72 55

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