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pafl: Restumsetzung MiFID und Basel II

(ots)

Vaduz, 25. Mai (pafl) -

Die Regierung hat einen Bericht
und Antrag zur Abänderung des Bankengesetzes zuhanden des Landtags 
verabschiedet. Die Abänderung betrifft die zweite Teilumsetzung oder 
"Restumsetzung" der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) sowie der 
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Basel II). Die Regierung 
schlägt vor, die Restumsetzungen sowohl der MiFID als auch von Basel 
II gemeinsam mittels einer einzigen Abänderung des Bankengesetzes 
vorzunehmen, um Widersprüche und Redundanzen zu vermeiden.
Nachdem mit dem Erlass des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) ein 
erster Teil der MiFID und mit einer ersten Abänderung des 
Bankengesetzes sowie dem Erlass der Verordnung über die Eigenmittel 
und Risikoverteilung für Banken, Finanzgesellschaften und 
Wertpapierfirmen (ERV) ein erster Teil von Basel II ins nationale 
Recht umgesetzt worden ist, gilt es nun, die noch nicht umgesetzten 
Normen beider Richtlinien(gruppen) zu transformieren, um die 
vorhandene Lücke zwischen bestehender nationaler und der europäischen
Regelung zu schliessen. Auch bei der vorliegenden Umsetzung soll 
wiederum das Interesse des Finanzplatzes Liechtenstein oberste 
Priorität geniessen.
Im Rahmen der MiFID-Restumsetzung ins nationale Recht wird in 
formaler Hinsicht der hierarchische Aufbau der EU-Gesetzgebung 
adaptiert. Dies mit dem Ziel, die notwendige Flexibilität und 
Anpassungsfähigkeit zu bewahren. Demnach werden im Bankengesetz 
(BankG) der rechtliche Rahmen, sprich die Grundsätze sowie 
ausreichende Verordnungserlasskompetenzen, und in der 
Bankenverordnung (BankV) sowie in deren Anhängen die Details 
geregelt.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist hervorzuheben, dass, mangels
tatsächlicher Nachfrage, die Finanzgesellschaft als in Liechtenstein 
begründbare Unternehmensform aus dem BankG eliminiert wird. Der 
mangelnde Bedarf nach dieser Unternehmensform ist darin begründet, 
dass die Finanzgesellschaft nichts mehr tun kann, als einer Bank auch
erlaubt ist, gleichzeitig aber nicht "Europa-Pass"-fähig ist, wenn 
sie nicht Tochter einer Bank ist. Örtlich an die Stelle der 
Finanzgesellschaft tritt neu, als in Liechtenstein begründbare 
Institutsform, die Wertpapierfirma, welche jedoch gänzlich andere 
Befugnisse als die Finanzgesellschaft besitzt. Diese neue 
Institutsform soll die institutionelle Lücke zwischen Bank und 
Vermögensverwaltungsgesellschaft schliessen und für spezialisierte 
Erbringer von Wertpapierdienstleistungen, die insbesondere keine 
Publikumseinlagen annehmen (z.B. reine Emissionshäuser), eine 
passende Regulierung bieten.
Weitere materiell-rechtliche Anpassungen erfolgen durch die 
umfassende Regulierung der Wertpapierdienstleistungen, der damit 
verbundenen präziseren und erweiterten Transparenz- und 
Dokumentationsvorschriften, der Wohlverhaltensregeln, der 
organisatorischen Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen, der 
Anforderungen an die Auftragsausführung (best execution) sowie die 
erstmalige Regelung des Betriebes von geregelten Märkten und 
multilateralen Handelssystemen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht 
sind die Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Aufsicht auf 
konsolidierter Basis, die Intensivierung der behördlichen 
Zusammenarbeit unter EWR-Mitgliedstaaten und zwischen Liechtenstein 
und Drittstaaten, insbesondere der Informationsaustausch, sowie die 
Ausweitung der den Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehenden 
Aufsichtsmittel zu erwähnen.

Pressekontakt:

Finanzmarktaufsicht
Tel.: +423/236 72 72

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