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pafl: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Vaduz, 19. Juni (pafl) -

(ots)

Aufforderung zur Antragstellung auf Prämienverbilligung für das Jahr 2006

Der Staat entrichtet Beiträge zur
Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. Anspruch auf 
Prämienverbilligung für das Jahr 2006 haben somit alle in 
Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen, 
deren Erwerb die gesetzlichen Erwerbsgrenzen nicht überschreitet 
(45’000 Franken für alleinstehende/alleinerziehende Personen bzw. 
54’000 Franken für Ehepaare).
Der Erwerb setzt sich wie folgt zusammen:
Steuerpflichtiger Erwerb (Ziff. 15 der Steuererklärung) 
+ 5% des Reinvermögens (Ziff. 6 der Steuererklärung) 
   Bei AHV- und IV-Renten sind zusätzlich noch 70 Prozent Freibetrag 
der AHV/IV-Rente (Ziff. 13.1 der Steuererklärung) abzuziehen. Für 
Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht 
werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 
prämienbefreit sind.
Die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2006 erfolgt 
aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2005. Die 
Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im 
Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen 
Krankenpflegeversicherung.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober 2006 auf dem entsprechenden 
Formular des Amtes für Volkswirtschaft (erhältlich dort oder bei den 
Gemeindeverwaltungen) bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Die 
bisher eingereichten Anträge wurden bereits an das Amt für 
Volkswirtschaft weitergeleitet. Es muss pro Person ein Antrag 
ausgefüllt werden. Dem Antrag ist eine Kopie der Versicherungspolice 
der Krankenkasse, gültig ab 1. Januar 2006, beizulegen. Da der 
Antrag jährlich zu stellen ist, müssen Personen, welche für das 
vergangene Jahr bereits einen Antrag gestellt haben, erneut einen 
solchen einreichen.
Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten 2005 leitet die 
Gemeinde den Antrag zusammen mit der Erwerbsbescheinigung direkt an 
das Amt für Volkswirtschaft weiter. Wird der Antrag erst nach Ablauf 
des Jahres 2006 eingereicht, hat der Antragsteller auf dem Formular 
zu begründen, weshalb er sein Gesuch verspätet einreicht. Ein 
Anspruch auf Subvention besteht nur, wenn ein entschuldbarer Grund 
für die verspätete Einreichung vorliegt (z.B. längerer 
Spitalaufenthalt).
Der Betrag wird jährlich rückwirkend am Ende des betreffenden 
Kalenderjahres grundsätzlich direkt an den Versicherten ausbezahlt. 
Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligungen für das Jahr 2006 ca. 
im November/Dezember/Januar 2006/2007 ausbezahlt werden.
Für weitere Auskünfte steht das Amt für Volkswirtschaft, 
Abteilung Sozialversicherung/Prämienverbilligung, Vaduz, gerne zur 
Verfügung (Tel. 236 62 92, Fax 236 74 20, E-Mail:  
Cornelia.konrad@avw.llv.li, 
Internet: www.avw.llv.li).

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