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pafl: Anpassungen im Urheberrechtsgesetz

(ots)

Vaduz, 15. Juli (pafl) – Um den bildenden Künstler an der typischerweise stark zeitverzögerten Wertsteigerung seiner Werke partizipieren zu lassen, hat die EU eine Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks erlassen. Zweck der Richtlinie ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für das Folgerecht zu schaffen, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für Werke der bildenden Kunst in der Europäischen Union zu garantieren. Bis heute ist das Folgerecht in Liechtenstein nicht gesetzlich geregelt. Um dies nachzuholen, hat die Regierung den Entwurf zu einem Urheberrechtsgesetz in die Vernehmlassung bis 15. Oktober 2004 gegeben. Der Bericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage im Internet unter www.rk.llv.li unter "Vernehmlassungen" bezogen werden.

Das Folgerecht soll den Künstlern und nach dessen Tod ihren Erben 
oder anderen Rechtsnachfolgern eine Beteiligung am wirtschaftlichen 
Erfolg ihrer Werke bei Weiterveräusserungen im Kunsthandel sichern. 
Eine Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist, dass es sich bei 
der Weiterveräusserung um Originale von Kunstwerken handelt. Weiters 
müssen an der Veräusserung ein Vertreter des Kunstmarkts, 
Auktionshäuser, Kunstgalerien oder Kunsthändler allgemein beteiligt 
sein.
Die Höhe des Anspruchs ist nach bestimmten degressiven 
Trancheneinheiten festgelegt, Die Künstler erhalten zwischen 4 
Prozent und 0,25 Prozent des Erlöses aus dem Wiederverkauf ihrer 
Werke. Die Folgerechtsvergütung wird dem Urheber des Werkes und nach 
dessen Tod seinem Rechtsnachfolger geschuldet. Die in der Richtlinie 
festgelegte Schutzdauer entspricht dem Urheberrechtsschutz, der 70 
Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.

Kontakt:

Ressort Wirtschaft
Karin Zech
Tel.: +423/236 60 10
karin.zech@mr.llv.li

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