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pafl: Opferhilfegesetz in der Vernehmlassung

(ots)

Vaduz, 14. Juli (pafl) – Opfer von Straftaten sind erfahrungsgemäss mit zahlreichen und vielfältigen Problemen konfrontiert. Sie sollten bei deren Bewältigung bestmöglich unterstützt werden und Anspruch auf staatliche Hilfe erhalten. Um dies zu gewährleisten, hat die Regierung einen Entwurf für ein Opferhilfegesetz in die Vernehmlassung bis 15. Oktober 2004 verabschiedet. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder im Internet unter www.rk.llv.li-Vernehmlassungen bezogen werden.

Die Schaffung des Opferhilfegesetzes bildet den Abschluss eines 
dreiteiligen Gesamtprojektes, das mit der Abänderung des 
Sexualstrafrechts begonnen und seine Fortsetzung in der Revision der 
Strafprozessordnung im Bereich Opferschutz gefunden hat. Die 
Vernehmlassungsvorlage, die unter der Federführung des 
Rechtsdienstes der Regierung vorbereitet wurde, orientiert sich im 
Wesentlichen am schweizerischen Recht und erfüllt die Anliegen einer 
im Dezember 2001 einstimmig an die Regierung überwiesenen Motion.
Das Ziel der bestmöglichen Unterstützung für Opfer soll auf der 
Basis von den zwei Säulen "Beratung" und "finanzielle Hilfe" 
erreicht werden.
Opferberatungsstelle
Die sachgerechte Betreuung von Opfern und deren Angehörigen ist 
erstes und wichtigstes Ziel der Opferhilfe. Zu diesem Zweck wird 
eine Opferberatungsstelle geschaffen. Sie soll die im Einzelfall 
notwendige Hilfe in medizinischer, psychologischer, sozialer, 
materieller und rechtlicher Hinsicht leisten oder, wo sie das selbst 
nicht kann, vermitteln und über die Opferhilfe informieren. Es muss 
einerseits rund um die Uhr unaufschiebbare Soforthilfe gewährleistet 
werden und andererseits auch für längerfristige Hilfe gesorgt 
werden. Aus Gründen der Effizienz soll die Beratungsstelle beim Amt 
für Soziale Dienste angesiedelt werden, um bereits vorhandene 
Ressourcen bestmöglich zu nutzen.
Finanzielle Hilfe
Im Bereich der finanziellen Hilfe sind sowohl eine umfassende 
Verfahrenshilfe als auch Schadenersatzansprüche vorgesehen. Die 
Verfahrenshilfe umfasst die Befreiung des Opfers von den 
eigentlichen Verfahrenskosten, wie Gerichtsgebühren oder 
Gutachtenskosten sowie, je nach Vermögenslage, die Gewährung eines 
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Damit soll dem Opfer geholfen 
werden, seine Ansprüche gegen den Täter/die Täterin oder 
beispielsweise gegen eine Versicherung geltend zu machen.
Daneben soll es dem Opfer ermöglicht werden, vom Staat den Ersatz 
für den erlittenen materiellen sowie ideellen Schaden zu erhalten, 
sofern es von Dritten nicht oder nicht genügend entschädigt wird. 
Durch den Ersatz von ideellen Schäden soll im Sinne eines 
umfassenden Opferschutzes die Anerkennung der schwierigen Situation 
des Opfers durch die Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht und 
insbesondere den Interessen der Opfer von Sexualdelikten, die in der 
Regel kaum materielle, üblicherweise jedoch schwerwiegende ideelle 
Schäden haben, Rechnung getragen werden. Anders als der Ersatz von 
Vermögensschäden soll der ideelle Schadenersatz nicht vom Einkommen 
des Opfers abhängig sein. Für beide Formen des Schadenersatzes sind 
Höchstbeträge vorgesehen.
Mit Gesetzwerdung der gegenständlichen Vorlage sowie der vom 
Landtag bereits in erster Lesung beratenen Abänderung der 
Strafprozessordnung erhält Liechtenstein eine umfassende und moderne 
Opferschutz- und Opferhilfegesetzgebung.

Kontakt:

Rechtsdienst
Marion Frick-Tabarelli
Tel.: +423/236 60 16

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