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pafl: Umsetzung der Richtlinie zum Fernabsatz

(ots)

Vaduz, 11. Februar (pafl) -

Bei der Anwendung des
Fernabsatzgesetzes und folglich der implementierten Richtlinie 
zeigte sich, dass Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie nicht 
vollständig umgesetzt wurde. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 
10. Februar 2004 einen Bericht und Antrag zur Umsetzung der 
fehlenden Bestimmung zuhanden des Landtags verabschiedet.
Artikel 7 Absatz 3 der Fernabsatzrichtlinie besagt, dass der 
Lieferant, wenn es ihm unmöglich ist, eine gewünschte Ware zu 
liefern, eine qualitätsmässig gleichwertige Ware oder Dienstleistung 
erbringen kann, wenn diese Möglichkeit vor Vertragsabschluss oder in 
dem Vertrag vorgesehen wurde. Die Kosten der Rücksendung infolge 
dieses Widerrufsrechts gehen in diesem Fall ausnahmsweise zu Lasten 
des Lieferers.
Diese Bestimmung wurde nicht in das liechtensteinische Recht 
übernommen und muss daher - im Sinne einer ordnungsgemässen 
Richtlinienumsetzung - ins liechtensteinische Fernabsatzgesetz 
eingefügt werden.

Kontakt:

Amt für Volkswirtschaft
Anne-Sophie Constans-Lampert
+423/236 68 79

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