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pafl: Diversion im Strafverfahren

(ots)

Vaduz, 14. Januar (pafl) -

Die Regierung hat einen Entwurf
eines Diversionskonzeptes genehmigt und interessierten Kreisen zur 
Stellungnahme bis 16. April 2004 unterbreitet. Weitere Kreise oder 
Personen, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können 
den Vernehmlassungsbericht bei der Regierungskanzlei beziehen. Das 
vorliegende Diversionskonzept soll eine Rechtsgrundlage für 
flexible, einzelfallbezogene und wirksame Reaktionen auf strafbares 
Verhalten des unteren und in Ausnahmefällen mittleren 
Kriminalitätsbereiches schaffen. Es soll sowohl den Interessen der 
durch die Straftat verletzten Person als auch spezial- und 
generalpräventiven Bedürfnissen genügen, ohne dass ein 
Strafverfahren mit einer formellen Verurteilung des Täters 
durchgeführt werden muss.
Bei einer Diversion wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens 
verzichtet oder ein solches beendet, ohne dass ein Schuldspruch oder 
unnötige Stigmatisierung des Verdächtigen erfolgten. Voraussetzung 
ist jedoch, dass der Verdächtige zustimmt, bestimmte Leistungen, wie 
Geldbusse, Schadensgutmachung, Verantwortung gegenüber dem Opfer, 
gemeinnützige Arbeiten, Therapie etc. zu übernehmen.
Da die Einführung der Diversion auch wesentliche Abänderungen des 
Jugendgerichtsgesetzes zur Folge hat, erscheint es der Regierung 
zielführend zu sein, daneben weitere Erleichterungen in Bezug auf 
die Bestrafung sowie verbesserte Verfahrensvorschriften in der 
Jugendstrafrechtspflege vorzusehen. Im Vordergrund soll dabei der 
Grundsatz der Spezialprävention stehen. Es handelt sich hierbei 
einerseits hauptsächlich um die erweiterte Möglichkeit, durch die 
Staatsanwaltschaft von einer Strafe abzusehen, einen 
Strafausschliessungsgrund für die Altersgruppe der 14- und 
15jährigen Jugendlichen im Bereich der minder schweren 
Alltagskriminalität aufzunehmen sowie das Mindestmass der für 
Jugendstraftaten angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen 
herabzusetzen. Andererseits sollen der Kreis der Vertrauenspersonen 
erweitert und die Bewährungshelfer vermehrt einbezogen werden. 
Daneben sollen grösstenteils die besonderen Verfahrensbestimmungen 
für Jugendliche auf die Altersgruppe der noch nicht 21jährigen 
angewendet werden.

Kontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Tel.: +423/236 60 34

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