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pafl: Korrektur: Eindeutiger gesetzlicher Rahmen für Hanfanbau

(ots)

Vaduz, 19. November (pafl) -

Die Regierung will mit der
Einführung einer eindeutigen Definition, wann Hanfkraut als 
Betäubungsmittel gilt und wann es sich um eine legale 
landwirtschaftliche Nutzpflanze handelt, einen eindeutigen 
gesetzlichen Rahmen für den Anbau von Hanfkraut schaffen. Die 
präzise Unterscheidung zwischen der Faserpflanze Hanf als 
landwirtschaftlicher Nutzpflanze und dem zu den Betäubungsmitteln 
zählenden Hanfkraut soll künftig eine einfache und effiziente 
Kontrolle durch die zuständigen Behörden ermöglichen.
Heute werden der Anbau, die Herstellung und das Inverkehrbringen von 
Hanfkraut durch das Betäubungsmittelgesetz nur dann verboten, wenn 
dies zur Betäubungsmittelgewinnung dient. Auch der Anbau von 
Hanfkraut mit mehr als 0,3 % THC kann nicht als missbräuchlich 
angesehen werden, wenn daraus kein Betäubungsmittel gewonnen wird. 
Somit ist es der Exekutive bis anhin nicht erlaubt, Hanfkraut mit 
hohem und zur Haschischgewinnung geeigneten THC-Gehalt generell 
sicherzustellen, da der Anbau von Hanfpflanzen und selbst deren 
Inverkehrbringen straflos ist, solange der Nachweis nicht erbracht 
ist, dass daraus Betäubungsmittel gewonnen werden. Mit dieser 
Einschränkung sind daher diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit 
Hanfkraut, obschon es generell zu den Betäubungsmitteln gezählt 
wird, jedermann frei gestellt. Eine mit vertretbarem Aufwand 
durchführbare Kontrolle zur Einhaltung des Verbots der 
Betäubungsmittelgewinnung aus Hanfkraut ist derzeit nicht möglich, 
da der Missbrauchnachweis von den Behörden zu erbringen ist.
Soweit die Ausgangslage.
Die Vorlage der Regierung nimmt neu jene Hanfsorten von den 
Betäubungsmitteln aus, die im Sortenkatalog des schweizerischen 
Bundesamtes für Landwirtschaft enthalten sind und einen THC-Gehalt 
von weniger als 0,3 Prozent aufweisen. Damit definiert sie 
gleichzeitig das als Betäubungsmittel zu taxierende Hanfkraut 
eindeutig durch klare Abgrenzung von der landwirtschaftlichen 
Nutzplanze Hanf.
Damit wird weder ein Paradigma-Wechsel eingeleitet, noch bildet 
dieses Vorgehen ein Präjudiz irgendwelcher Art im Hinblick auf eine 
künftige Drogenpolitik. Das Vorgehen verhindert auch nicht den 
Hanfanbau als nachwachsenden landwirtschaftlichen Rohstoff zu 
diversen für diese Faserpflanze möglichen und typischen 
Verwendungszwecken.

Kontakt:

Amt für Lebensmittelkontrolle und
Veterinärwesen
Peter Malin
Tel.: +423/236 73 20

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