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pafl: Liechtenstein zieht Vorbehalt zur UNO-Kinderrechtskonvention zurück

(ots)

Vaduz, 12. November (pafl) -

Die Regierung hat beschlossen,
den Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 2 der Kinderrechtskonvention 
betreffend das Besuchsrecht von Kindern und Eltern, die in 
verschiedenen Staaten leben, zurückzunehmen. Damit kommt 
Liechtenstein einer Empfehlung des UNO-Kinderrechtsausschusses nach, 
welche dieser im Rahmen der Präsentation des ersten Länderberichts 
Liechtensteins im Januar 2001 aussprach.
Als Liechtenstein 1996 das UNO-Übereinkommen über die Rechte des 
Kindes vom 20. November 1989 ratifizierte, wurde zum gesamten 
Artikel 10 ein Vorbehalt angebracht. Inhaltlich bezog er sich aber 
lediglich auf den ersten Absatz des Artikels betreffend den 
Familiennachzug. Der Vorbehalt war nötig, da die liechtensteinische 
Gesetzgebung bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und 
Ausländern, wie zum Beispiel Kurzaufenthaltern oder Studenten, 
keinen Familiennachzug gewährte. Diese Bestimmung wurde seither 
nicht gelockert, sodass der Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 
weiterhin aufrechterhalten werden muss.
Hingegen brachte eine erneute Prüfung der Sachlage zu Artikel 10 
Absatz 2 betreffend die persönliche Beziehung und den direkten 
Kontakt zwischen dem Kind und beiden Elternteilen zum Vorschein, 
dass für eine Beibehaltung des Vorbehalts zu diesem Absatz kein 
Anlass besteht. Das im Übereinkommen geforderte Besuchsrecht ist in 
Liechtenstein bereits gesetzlich verankert und wird in der Praxis 
dementsprechend umgesetzt. Die Ausreise aus Liechtenstein erfolgt 
grundsätzlich ohne Einschränkungen, wobei Ausnahmen bei laufenden 
straf- oder familienrechtlichen Verfahren möglich sind. Für die 
Einreise gelten die Bestimmungen der Personenverkehrsverordnung zum 
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Danach ist es allen 
Personengruppen (inklusive Kindern) erlaubt, zu Besuchszwecken nach 
Liechtenstein einzureisen. Zu beachten ist nur die geltende 
Visumspflicht für das jeweilige Herkunftsland. Die maximale 
Aufenthaltsdauer beträgt sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von 
zwölf Monaten. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt für mindestens 
einen Monat unterbrochen werden.

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