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Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in Sachen Verfassungsinitiative des Fürsten und des Erbprinzen

Vaduz (ots)

Eine Mitteilung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des  
Fürstentums Liechtenstein
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat am 12. November
2002 entschieden, die Beschwerde von 28 Beschwerdeführern gegen die
Regierungsentscheidung vom 17. September 2002 und damit die
Abstimmungsbeschwerde gegen die Verfassungsinitiative von Fürst und
Erbprinz abzuweisen.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hielt zusammenfassend fest:
Die Abstimmungsbeschwerde vom 9. August 2002 ist zulässig und sie
muss materiell geprüft werden. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist
nicht zuständig, das angemeldete Initiativbegehren auf
Übereinstimmung mit den bestehenden Staatsverträgen zu prüfen.   Der
Grundsatz der Einheit der Materie gilt in Liechtenstein nicht.
Zumindest der Beschwerdeführer zu 2. (Erbprinz) war und ist
berechtigt, die gegenständliche Initiative zu lancieren.   Mängel im
Vorverfahren der Abstimmung (gewisse Äusserungen des Fürsten) sind
durch die laufende Verfassungsdiskussion geheilt und damit beseitigt.
Diese Entscheidung wurde heute Mittwoch Morgen den
Parteienvertretern zugestellt. Sie kann in elektronischer Form im
Sekretariat des Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz bezogen
werden (Tel. Nr. 238'18'18).

Kontakt:

Presse- und Informationsamtes
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li

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