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EG-Richtlinie über den Schutz von Arbeitnehmern in einer Europäischen Gesellschaft (SE)

Vaduz (ots)

Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur
Richtlinie 2001/86/EG zuhanden des Landtags verabschiedet. Mit der
Richtlinie soll verhindert werden, dass eine Europäische Gesellschaft
nur zum Zwecke errichtet wird, bisher festgelegte Rechte der
Arbeitnehmervertretung zu beseitigen oder einzuschränken.
Die Richtlinie ist eine Ergänzung der Verordnung über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) und regelt sowohl die
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter über
Angelegenheiten der Europäischen Gesellschaft selbst, ihrer
Tochtergesellschaften oder Betriebe, als auch die
Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan der SE.
Mit der ebenfalls dem Landtag zur Behandlung vorgelegten EG
Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft wird neben
den bisherigen Gesellschaftsformen nationalen Rechts eine
Gesellschaftsform geschaffen, deren Struktur und Funktionsweise durch
in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende gemeinschaftsrechtliche
Vorschriften geregelt wird. Dadurch werden sowohl die Gründung als
auch die Leitung von Gesellschaften europäischen Zuschnitts
ermöglicht, ohne dass die bestehenden Unterschiede zwischen den für
die Handelsgesellschaften geltenden einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und ihr räumlich begrenzter Geltungsbereich dafür
ein Hindernis darstellen.
Aufgrund der europäischen Vielfalt von arbeitsrechtlichen
Beteiligungssystemen wählte man statt eines einheitlichen
europäischen Modells der Arbeitnehmerbeteiligung den Weg einer
Richtlinie, die den Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung eine
Anpassung an die jeweiligen arbeitsrechtlichen Gepflogenheiten
erlaubt.
Um grenzüberschreitende Anhörungs- und Konsultationsverfahren zu
gewährleisten sowie allenfalls bestehende Mitbestimmungsrechte zu
erhalten, setzt die Richtlinie primär auf Verhandlungslösungen
zwischen den Leitungsgremien der involvierten Gesellschaften
einerseits und den Belegschaftsvertretern andererseits. Aus diesem
Grund wird die Einsetzung eines so genannten besonderen
Verhandlungsgremiums vorgesehen, das als Vertretung der Arbeitnehmer
zentraler Ansprech- und Verhandlungspartner der Unternehmensleitungen
ist.
Sollte es zu keiner Vereinbarung hinsichtlich der
Arbeitnehmerbeteiligung kommen, sieht der Anhang der Richtlinie
Auffangregelungen vor, die subsidiär zur Anwendung kommen können.
Die Bestimmungen der Richtlinie stellen eine untrennbare Ergänzung
der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft dar und
müssen zum gleichen Zeitpunkt anwendbar sein.

Kontakt:

Rückfragen:
Ressort:
Wirtschaft/Regierungsrat
Hansjörg Frick

Sachbearbeitung:
Amt für Volkswirtschaft
Tel. +423/236'68'71

Presse- und Informationsamt
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236 67 22
Fax +423/236 64 60
Internet: http://www.presseamt.li
Nr. 502

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