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Liechtenstein - USA: Unterzeichnung bilaterales Rechtshilfeabkommen

Vaduz (ots)

Wichtiger Beitrag in Bekämpfung des internationalen Terrorismus
Der liechtensteinische Regierungschef Otmar Hasler
und der amerikanische Botschafter in Bern, Mercer Reynolds,
unterzeichneten am 8. Juli in Vaduz ein bilaterales
Rechtshilfeabkommen.
Regierungschef Hasler zeigte sich in der anschliessenden
Pressekonferenz über das Abkommen sehr zufrieden: «Es bedeutet einen
grossen Schritt in den bilateralen Beziehungen zu den USA. Die
Verhandlungen mit den USA waren von einer konstruktiven und
kooperativen Grundhaltung geprägt.»
Sowohl Liechtenstein als auch die USA haben grosses Interesse am
Abschluss eines Rechtshilfeabkommens, weil damit die Rechtshilfe in
beide Richtungen effizienter als bisher gestaltet werden kann. Die
USA sind nicht Vertragsstaat des Europäischen
Rechtshilfeübereinkommens. Ein bilateraler Vertrag zwischen
Liechtenstein und den USA besteht ausschliesslich für
Auslieferungsfragen aus dem Jahre 1936. Daher wurde Rechtshilfe
bisher auf Basis der Gegenseitigkeit und auf Grundlage des
liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes geleistet.
Die tragischen Ereignisse vom 11. September 2001 haben die
politische Bedeutung eines Rechtshilfevertrages erhöht. Das erklärte
Ziel der amerikanischen Politik ist es, mit allen wichtigen Finanz-
und Wirtschaftszentren Rechtshilfeverträge abzuschliessen.
Das Rechtshilfeabkommen ist das Ergebnis zweier intensiver
Verhandlungsrunden: vom 10. bis 12. April 2001 in Washington und vom
4. bis 6. Februar 2002 in Vaduz.
Der Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen sieht die Leistung
umfassender Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten vor. Er trägt
den Besonderheiten der beiden Rechtssysteme Rechnung.
Von besonderer Bedeutung ist für Liechtenstein die konkrete
Ausgestaltung der Rechtshilfe in Fiskalsachen. Das liechtensteinische
Recht unterscheidet sowohl bei den indirekten wie auch bei den
direkten Steuern zwischen Steuerhinterziehung, die von der
Steuerverwaltung geahndet wird, und Steuerbetrug, der
strafgerichtlich durch die Justizbehörden verfolgt wird. Gemäss
geltendem liechtensteinischen Gesetz wird bisher in Fiskalstrafsachen
keine Rechtshilfe geleistet. Vorbehalten bleiben Staatsverträge, wie
etwa das gegenständliche liechtensteinisch-amerikanische
Rechtshilfeabkommen.
Gegenstand dieses Abkommens ist ausschliesslich der Steuerbetrug,
wie er in Anlehnung an den Steuerbetrugstatbestand im
liechtensteinischen Steuergesetz definiert wird.
Im Rechtshilfeabkommen mit den USA einigte man sich auf ein
pragmatisches Modell, welches die Unterschiedlichkeiten beider
Steuersysteme und die Abgrenzung von Steuerhinterziehung und
Steuerbetrug berücksichtigt.
Der Rechtshilfeverkehr erfolgt im Wege der zentralen Behörden,
also auf Ebene der Justizministerien und nicht mehr auf dem
langwierigen diplomatischen Weg.
Das Rechtshilfeabkommen bedarf noch der Zustimmung des
liechtensteinischen Landtags, der im Herbst damit befasst werden
wird, sowie des amerikanischen Senats.

Kontakt:

Dr. Gerlinde Manz-Christ
Tel. +423/236-6180 oder 776-6180

Presse- und Informationsamt
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li

Nr. 342

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