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Revision der Personenverkehrsverordnung

Vaduz (ots)

Mit Gültigkeit ab 1. September 2001 ist die geltende
Personenverkehrsverordnung (PVO) revidiert worden. Die wesentlichsten
Aenderungen betreffen die Zwei-Jahres-Sperrfrist für neu gegründete
Betriebe, die grenzüberschreitende Dienstleistung und die
Kurzaufenthaltsbewilligung.
Ab jetzt können auch Betriebe, die neu gegründet wurden, um eine
Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung für ihre Arbeitnehmer
ansuchen.
Weiter besteht nun auch die Möglichkeit, ein Gesuch für eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Aushilfstätigkeiten beim Ausländer-
und Passamt einzureichen. Diese Aushilfstätigkeiten dürfen maximal
zweimal drei Monate pro Kalenderjahr andauern, wobei zwischen den
beiden Bewilligungen dafür ein Unterbruch von drei Monaten liegen
muss.
Die grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL) ist (wie bisher) die
ersten acht Tage ohne Kenntnis des Ausländer- und Passamtes möglich.
Ab dem neunten Tag innerhalb von 90 Tagen besteht zunächst neu eine
Meldepflicht gegenüber dem genannten Amt. Der Meldung ist spätestens
am 6. Tag (nach begonnener Dienstleistungserbringung) nachzukommen.
Dauert die Dienstleistung über diese insgesamt 90 Tage hinaus an,
so ist ein Monat vor Ablauf dieser Frist eine Bewilligung beim
Ausländer- und Passamt einzuholen.
Weitere Informationen können direkt beim Ausländer- und Passamt
eingeholt bzw. über deren homepage: www.firstlink.li/apa abgerufen
werden.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel.: +423 236 67 22
Fax: +423 236 64 60

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