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EVD: Änderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Bern (ots)

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung
beschlossen, die Verordnung über Wirtschafts-massnahmen gegenüber 
der Republik Irak abzuändern. Neu wurde eine Bestimmung aufgenommen, 
nach welcher sämtliche Gelder gesperrt sind, die sich im Besitz oder 
unter Kontrolle der irakischen Regierung oder von Unternehmen 
privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz im Irak befinden. Gelder, 
von denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich gemeldet 
werden.
Es ist verboten, der irakischen Regierung, irakischen Unternehmen 
privaten oder öffentlichen Rechts oder Unternehmen, die sich unter 
deren Kontrolle befinden, Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt 
oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Ferner ist jegliche 
Überweisung von Geldern in den Irak untersagt.
Bereits bisher beinhaltete die Verordnung ein Verbot, Gelder an die 
irakische Regierung, an private oder öffentliche Unternehmen sowie 
an Privatpersonen im Irak zu überweisen. Zudem waren jegliche 
Zahlungen und Darlehen an irakische natürliche oder juristische 
Personen privaten oder öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit 
Handelsgeschäften untersagt. Mit diesen Bestimmungen setzte die 
Schweiz die vom UNO-Sicherheitsrat am 6. August 1990 mit Resolution 
661 beschlossenen Massnahmen um.
Aufgrund des Irak-Konfliktes und der Unsicherheit bezüglich der 
Nachkriegsstrukturen hat der Bundesrat beschlossen, die de facto 
bereits bestehende Blockierung irakischer Gelder zu verschärfen, 
d.h. diese Gelder auch de iure zu sperren sowie eine Meldepflicht 
einzuführen. Damit wird jegliches Abziehen irakischer Guthaben aus 
der Schweiz verunmöglicht. Diese Massnahmen erleichtern den Transfer 
dieser Guthaben an ihre rechtmässigen Besitzer nach dem Ende des 
Krieges. Dies würde auf der Basis einer neuen Resolution des Uno- 
Sicherheitsrates erfolgen.
Die Verordnungsänderung tritt am 10. April 2003 in Kraft. Der 
Verordnungstext ist auf der Internetseite des seco einsehbar 
(www.seco-admin.ch > Aussenwirtschaftspolitik, > Exportkontrollen 
und Sanktionen, > Sanktionen).
Auskünfte:
seco,
Exportkontrollpolitik und Sanktionen,
Othmar Wyss,
Tel. 031/324 09 16

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