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EFD: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bern (ots)

17. Nov 2004 (EFD) Die bisherige Steuerpraxis
gegenüber Mitarbeiterbeteiligungen steht vor einer Veränderung. Neu 
sieht der Bundesrat die Besteuerung geldwerter Leistungen aus nicht 
börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen erst im 
Ausübungszeitpunkt vor. Für die übrigen Mitarbeiterbeteiligungen 
hingegen (frei verfügbare und gesperrte Mitarbeiteraktien sowie frei 
verfügbare Mitarbeiteroptionen) wird die Besteuerung im Zeitpunkt 
des Erwerbs beibehalten. Die steuerliche Attraktivität der 
getroffenen Regelungen umfasst namentlich zwei Komponenten: die 
Reduktion des Verkehrswerts gesperrter Mitarbeiteraktien mit einem 
Einschlag von jährlich sechs Prozent bis zu maximal zehn Jahren und 
die Verminderung der Steuerbemessung bei den Mitarbeiteroptionen pro 
Sperrjahr um zehn Prozent, höchstens aber um 50 Prozent. Diese 
beiden Einschränkungen der Bemessungsgrundlage betreffen nicht nur 
die direkte Bundessteuer, sie sollen auch ins 
Steuerharmonisierungsgesetz aufgenommen werden. Der Bundesrat hat 
heute einen entsprechenden Gesetzesentwurf samt Botschaft zuhanden 
des Parlaments verabschiedet.
Mitarbeiterbeteiligungen haben als Salärbestandteil stark an 
Bedeutung zugenommen. Die Gesetzesvorlage bezweckt, die Besteuerung 
der daraus erzielten geldwerten Vorteile auf eine klare rechtliche 
Grundlage zu stellen. Die geldwerten Vorteile entsprechen dem 
Verkehrswert der Mitarbeiterbeteiligungen, vermindert um einen 
allfälligen Erwerbspreis. Je nach Mitarbeiterbeteiligungstyp gelten 
unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte:
Mitarbeiteraktien
Sowohl die frei verfügbaren wie auch die gesperrten 
Mitarbeiteraktien werden im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen 
der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der 
Verkehrswert der Aktien mit einem Einschlag von jährlich sechs 
Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Diese für die 
Bemessungsgrundlage relevante Einschränkung gilt nicht nur für die 
direkte Bundessteuer, sondern ist auch in den Kantonen via 
Steuerharmonisierungsgesetz anzuwenden.
Mitarbeiteroptionen
Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar- oder 
ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil im Zeitpunkt des 
Erwerbs besteuert. Hingegen sollen die nicht börsenkotierten oder 
gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Besteuerung unterliegen. Dadurch müssen diese nicht mehr nach 
komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden. Der bei 
der Optionsausübung erzielte geldwerte Vorteil soll für die 
Steuerbemessung pro Sperrjahr um zehn Prozent, höchstens aber um 50 
Prozent vermindert werden. Diese Freistellung betrifft nicht nur die 
direkte Bundessteuer, sondern auch die Kantone via 
Steuerharmonisierungsgesetz.
Erweiterte Quellenbesteuerung
Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten 
Mitarbeiteroptionen können zwischen Zuteilung und Ausübung in 
verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein. War der Begünstigte 
während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, so kommt 
unserem Land ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht auf dem 
geldwerten Vorteil zu. Sofern er im Ausübungszeitpunkt im Ausland 
lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässigen Steuern 
abzuliefern (sog. Quellenbesteuerung). Im Einklang mit den OECD- 
Empfehlungen entspricht dieser Anteil der Dauer der in der Schweiz 
ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten 
Zeitspanne zwischen Optionszuteilung und Entstehen des 
Ausübungsrechts. Für die direkte Bundessteuer haben die Unternehmen 
eine Quellensteuer von 11,5 Prozent abzuliefern. Wegen der 
Tarifautonomie können die Kantone über die Satzhöhe für die 
erweiterte Quellensteuer frei befinden. Mit der Ausrichtung auf das 
anteilsmässige Besteuerungsrecht gibt die Schweiz ihre bisherige, 
unbefriedigende Praxis der vollständigen Besteuerung oder Nicht- 
Besteuerung auf.
Standortpolitische und finanzielle Auswirkungen
Die vorgesehenen Regelungen sind der Standortattraktivität der 
Schweiz förderlich. Dies betrifft insbesondere die Freistellung der 
geldwerten Leistung bei Ausübung der nicht börsenkotierten oder 
gesperrten Mitarbeiteroptionen. Dadurch entfallen für Mitarbeitende 
künftig Steuern auf einem geldwerten Vorteil, den sie wegen eines 
späteren Kurszerfalls der Aktien gar nicht realisieren können. Zudem 
werden mit dem Gesetzesvorschlag junge Unternehmen, so sogenannte 
Start-ups, den etablierten Firmen gleichgestellt. Personell ist für 
kantonale Steuerverwaltungen mit einer Entlastung bei den 
Bewertungen und Begutachtungen der Mitarbeiterbeteiligungspläne zu 
rechnen. Gerade in Zeiten, wo unternehmerische Entscheide rasch 
gefällt werden, kann eine speditive, rechtsverbindliche Auskunft 
durch die Behörden ebenfalls zur Standortattraktivität beitragen. 
Mangels statistischer Erhebungen sind die finanziellen Auswirkungen 
nicht absehbar.
Auskunft für Medienschaffende:
Peter Stebler, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 74 07
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
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