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EFD: Bundesrat hält am Ruhegehalt für Magistratspersonen fest

Bern (ots)

15. Dez 2003 (EFD) Der Bundesrat hält an der geltenden
Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen fest. Er lehnt eine Motion 
von Nationalrat Hans Ulrich Mathys (SVP/AG) ab, die Anpassungen 
verlangt.
Mathys hatte in seiner Motion vom Bundesrat verlangt, das 
Bundesrecht über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der 
Magistratspersonen (Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichts 
und die Bundeskanzlerin) abzuändern. Die Ruhegehälter sollten nach 
unten an-gepasst und die Anspruchsvoraussetzungen erhöht werden.
Ruhegehaltsordnung gewährleistet Unabhängigkeit
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Annahme, wie auch die 
Aufgabe eines Amtes in der obersten exekutiven und judikativen 
Gewalt des Landes unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen oder 
finanziellen Überlegungen erfolgen solle. Dafür biete die geltende 
Ruhegehaltsordnung Gewähr, indem sie die Unabhängigkeit der Magist- 
ratspersonen wahre. Diese Funktion sei in zahlreichen Revisionen 
seit 1919 immer wieder bestätigt worden.
Zuletzt befasste sich im Jahr 2001 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus 
alt Bundesrat Arnold Koller (Leitung), alt Nationalrat Ulrich Bremi 
(FDP/ZH) und alt Nationalrat Helmut Hubacher (SP/BS), mit dem Thema. 
Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass die geltende 
Ruhegehaltsordnung nicht auf weitere Personen ausgedehnt werden 
solle. Sie bestätigte zudem, dass die Leistungen an Bundesräte nach 
ihrem Aus-scheiden aus dem Amt eine Voraussetzung zur Wahrung der 
Unabhängigkeit der obersten exektiven Behörde des Landes darstelle.
Momentan kein Handlungsbedarf
Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs nicht, dass die 
gegenwärtige demographische und wirtschaftliche Entwicklung sowie 
ihre Auswirkung auf die Sozialversicherungen die bestehende 
Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen (insgesamt 49 Personen) in 
Frage zu stellen vermöge. Ferner verweist der Bundesrat auf die 
laufende Regierungsreform (vormals Staatsleitungsreform) und die 
Totalrevision der Bundesrechtspflege. Diese Gesetzgebungswerke 
hätten auf die staatspolitische Stellung, Organisation und 
Funktionsweise der exekutiven und judikativen Gewalt des Staates 
massgebenden Einfluss. Vor ihrem Abschluss bestehe bezüglich einer 
Anpassung der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen kein 
Handlungsbedarf.
Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion Mathys ab.
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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CH-3003 Bern
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