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EFD: Änderung des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz

Bern (ots)

11. Jul 2003 (EFD) Die Änderung des Bundesgesetzes
über den Wehrpflichtersatz tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft. 
Die vom Bundesrat beschlossene Änderung bringt einerseits eine 
Rücknahme der Ersatzpflichtdauer, verbunden mit einer Anpassung des 
Abgabesatzes. Anderseits sieht sie eine Angleichung des 
Veranlagungs- und Bezugsverfahrens an das Recht der direkten 
Bundessteuer vor.
Am 4. Oktober 2002 haben die Eidgenössischen Räte die Änderung des 
Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz gutgeheissen. Diese tritt 
nun am 1. Januar 2004 in Kraft und trägt vorab zwei Anliegen 
Rechnung: Erstens wird im Sinne der Wehrgerechtigkeit der Abgabesatz 
von bisher zwei auf drei Prozent angehoben, weil der Armeeangehörige 
in der Armee XXI in einer viel kürzeren Wehrpflichtdauer (nämlich 
vom 20. bis 30. Altersjahr) ungefähr die gleiche 
Dienstleistungspflicht wie in der Armee 95 zu erbringen hat.
Zweitens wird das Veranlagungs- und Bezugsverfahren an das für die 
direkte Bundessteuer und die Kantonssteuern geltende Verfahren 
angeglichen. Diese Angleichung wurde nötig, weil seit 2003 alle 
Kantone sowohl für die Kantonssteuern als auch für die direkte 
Bundessteuer zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung 
übergegangen sind.
Auskunft: Walter Sigrist, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 74 53
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
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