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EFD: Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist zu respektieren

Bern (ots)

07. Mär 2003 (EFD) Dass Steuerhinterziehung und
Steuerbetrug unterschiedlichen Strafandrohungen unterliegen, ist auf 
die vom Bundesgesetzge-ber beschlossene Rechtslage zurückzuführen. 
Dies hält der Bun-desrat in seiner heutigen Antwort auf eine 
Interpellation von Nationalrat Jean-Nils de Dardel (SP/GE) fest.
Nationalrat de Dardel hatte in seiner Interpellation vom 11. 
Dezember 2002 Begründungen verlangt:
  • zur im schweizerischen Recht vorgenommenen Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung;
  • zur Lieferung von Informationen durch die Schweizer Banken an die US-Steuerbehörden auf Ersuchen hin;
  • zur unterschiedlichen Praxis der Steuerbehörden zur Informati- onsbeschaffung bei den direkten und indirekten Steuern sowie
  • zu den bundesrätlichen Massnahmen als Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGM) vom 3. Mai 2001.
Der Bundesrat erläutert in seiner Stellungnahme die heutige 
Rechtslage, wonach Steuerhinterziehung und Steuerbetrug 
unterschiedlichen Straf-androhungen unterliegen. Während 
Steuerhinterziehungen Geldstrafen nach sich zögen, seien bei 
Steuerbetrug auch Freiheitsstrafen möglich.
Das so genannte Qualified Intermediary Agreement, eine von den 
schweizerischen Banken mit dem amerikanischen Fiskus abgeschlossene 
Vereinbarung, ist gemäss Bundesrat Teil der neuen amerikanischen 
Vor- schriften über die abkommensrechtliche Reduktion der US- 
Quellensteuer auf Zahlungen aus amerikanischen Quellen. Dieses bein- 
haltete die Verpflichtung, amerikanische Staatsangehörige und Perso- 
nen mit Wohnsitz in den USA dem amerikanischen Schuldner nament-lich 
zu melden. Zu diesem Zweck, so der Bundesrat weiter, hätten die 
schweizerischen Banken von davon betroffenen Kunden um Erteilung 
einer entsprechenden Zustimmung ersucht. Sofern diese erteilt worden 
sei, komme eine solche Weitergabe der Identität des Bankkunden kei- 
ner Verletzung des Bankgeheimnisses gleich.
In Bezug auf die von den Steuerbehörden ersuchten Informationen hält 
der Bundesrat fest, dass unterschiedliche Steuern und 
unterschiedliche Veranlagungsverfahren unterschiedliche Kontrollen 
bedingen. Die von Banken geschuldeten direkten Steuern würden 
aufgrund der Buchfüh-rung in einem gemischten Veranlagungsverfahren 
erhoben. Bei der Mehrwertsteuer hingegen hingen die 
Steuerablieferung und der Vor-steuerabzug derart eng zusammen, dass 
die Steuerbehörde befugt sein müsse, zu prüfen, ob der Lieferer oder 
Leistungserbringer bei einem Vorsteuerabzug den entsprechenden 
Umsatz auch tatsächlich versteu-ert hat. Deshalb sehe das 
Mehrwertsteuergesetz eine Auskunftspflicht für Dritte vor, die 
Lieferungen oder Dienstleistungen erhalten oder er-bracht hatten.
Schliesslich bekräftigt der Bundesrat einmal mehr, dass infolge des 
EGM-Entscheids vom 3. Mai 2001 eine umfassende Prüfung des eidge- 
nössischen und kantonalen Steuerstrafrechts erforderlich ist. Hierzu 
sei eine unter dem Vorsitz von Alt-Regierungsrat Franz Marty (SZ) 
stehende Expertenkommission vorgesehen. Der Europäische Gerichtshof 
für Menschenrechte war damals zur Auffassung gelangt, in einem gegen 
einen Schweizer Beschwerdeführer gerichteten Verfahren wegen Steu- 
erhinterziehung sei das Recht auf Schweigen verletzt worden.
Auskunft: Andreas Kolb, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 57, 
ab 14.30 Uhr.
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
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