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EFD: Bilaterale Verhandlungen Schweiz - EU zur Betrugsbekämpfung - Arbeitssitzung: Detaillierte Lesung des Vertragsentwurfs

Bern (ots)

26. Nov 2002 (EFD) An einer zweitätigen Arbeitssitzung
haben die Delegationen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz 
die Verhandlungen zur Betrugsbekämpfung fortgesetzt. Basis sind die 
bereits am 18. Oktober 2002 diskutierten Verbesserungen der 
Zusammenarbeit.
Die 9. Verhandlungsrunde wurde am 25./26. November 2002 in Bern in 
Form einer zweitägigen Arbeitssitzung durchgeführt. Basis der 
artikelweisen Lesung des Abkommensentwurfs sind die bereits am 18. 
Oktober 2002 präsentierten Punkte eines Lösungskonzepts, das aus 
Schweizer Sicht einen signifikanten Ausbau der Bekämpfung aller 
bedeutenden Abgabe- und Subventionsdelikte bringt. 
(www.efd.admin.ch/d/dok/medien/medienmitteilungen/2002/10/betrugsbek.
htm)
Die gegenwärtige Arbeit hat die Ausformulierung eines 
Abkommensentwurfs zum Ziel, wobei in dieser Phase der Schwerpunkt 
bei der Umsetzung aller Konsenspunkte liegt und die umstrittenen 
Fragen (z.B. Grundsatz der doppelten Strafbarkeit) noch bewusst 
ausgeklammert wurden. Die Arbeiten werden weitergeführt. Der Termin 
steht noch nicht fest.
Lösungskonzept der Schweiz vom 18. Oktober 2002 in Kürze
  • Über den Abgabebetrug hinaus soll neu auch die Bekämpfung aller bedeutenden Abgabe- und Subventionsdelikte signifikant verbessert werden.
  • Bei den Verbrauchssteuern sind die Mehrwertsteuer und die Tabaksteuer für die Bekämpfung von gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Delikten besonders relevant.
  • Bei gewerbsmässig begangenen Delikten dieser Art wäre neu der Vollzug von Zwangsmassnahmen möglich, zum Beispiel Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Akten, Einfrieren von Bankkonten oder Zeugeneinvernahme.
  • Damit eine Straftat nach Schweizer Recht rechtshilfefähig ist, müsste sie mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bedroht sein, und zwar im ersuchten und im ersuchenden Staat. Dieses Rechtsprinzip der doppelten Strafbarkeit muss gewahrt bleiben.
  • Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rechtshilfe (Strafandrohung von mindestens 6 Monaten) wäre die Schweiz bereit, Zwangsmassnahmen auch in der einfacheren Form von Amtshilfe zu vollziehen.
  • Zur Erreichung des Vertragsziels wäre die Schweiz bereit, in diesem Sinn in ihrem nationalen Recht neue rechtshilfefähige Straftatbestände zu schaffen.
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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