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Berufliche Vorsorge: Der Bundesrat äussert sich positiv zum Parlamentsbericht Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

(ots)

Der Bundesrat hat zu einem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK) zum Thema "Wechsel der Vorsorgeeinrichtung" Stellung genommen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die verschiedene Aspekte der Auflösung von Anschluss- und Versicherungsverträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge regeln und die im Rahmen der 1. BVG-Revision auf 1. April 2004 in Kraft gesetzt worden sind, weisen in zwei Bereichen Lücken auf. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die von der SGK in Form einer parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen die Rechtssicherheit aller Beteiligten klären, und schliesst sich der Argumentation des Berichtes an.

Im Rahmen der 1. BVG-Revision hat das Parlament verschiedene Aspekte 
der Auflösung von Verträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge auf 
Gesetzesstufe geregelt. In den parlamentarischen Beratungen konnten 
jedoch nicht alle offenen Fragen abschliessend beantwortet werden. 
Es hat sich gezeigt, dass insbesondere in zwei Bereichen zusätzliche 
Regelungen notwendig sind.
Leistungspflicht bei Auflösung des Anschlussvertrages Löst ein 
Arbeitgeber seinen Vertrag auf, mit dem er sich einer 
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, und verlassen gemäss den 
vertraglichen Bestimmungen die Rentenbezüger zusammen mit den 
aktiven Versicherten die Vorsorgeeinrichtung, ist nicht immer 
sichergestellt, dass bei Vertragsende bereits feststeht, welche neue 
Einrichtung die Rentenverpflichtungen übernehmen wird. Ausserdem ist 
unter der geltenden Regelung nicht klar, inwiefern die 
Auffangeinrichtung zusammen mit den aktiven Versicherten auch die 
Rentner übernehmen müsste.
Um sicherzustellen, dass für die laufenden Rentenverpflichtungen 
kein vertragsloser Zustand entstehen kann, sehen die 
Kommissionsvorschläge vor, dass Anschlussverträge erst aufgelöst 
werden können, wenn für die laufenden Rentenverpflichtungen eine 
Lösung vorhanden ist. Gleichzeitig werden die Aufgaben der 
Auffangeinrichtung präzisiert, so dass diese nicht verpflichtet 
werden kann, Rentner zu übernehmen.
Kündigungsrecht für alle Parteien wird verankert Einige Vorsorge- 
und Versicherungseinrichtungen haben in jüngster Zeit mit 
einseitigen Abänderungen von Vertragsbedingungen wie z.B. Änderung 
der Beiträge oder des Umwandlungssatzes oder Aufhebung der Garantie 
des BVG-Mindestzinses ("Winterthur-Modell") von sich reden gemacht. 
Daraus entstand das Bedürfnis, ein Kündigungsrecht bei wesentlichen 
Änderungen der vertraglichen Bedingungen auf Gesetzesebene zu 
definieren.
Mit der Einführung eines ausdrücklichen gesetzlichen 
Kündigungsrechts für beide Vertragspartner für den Fall von 
wesentlichen Änderungen der vertraglichen Bedingungen wird die 
Rechtslage geklärt: Eine wesentliche Änderung muss innerhalb einer 
bestimmten Frist vor Inkrafttreten angekündigt werden. Die 
Gesetzesbestimmung definiert zudem, was als wesentliche Änderung zu 
verstehen ist.
Der Bundesrat begrüsst im Grundsatz die Vorschläge der Kommission, 
die bestehenden Lücken mit den vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen 
zu schliessen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft: 	031 322 91 66
		Beatrix Schönholzer
		Bereich Oberaufsicht, Finanzierung und Rechtsfragen 
BV
		Bundesamt für Sozialversicherung
  • Der Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, "Wechsel der Vorsorgeeinrichtung", findet sich auf der Homepage des Parlaments: http://www.pd.admin.ch/ed-pa-sgk-05- 411.pdf
  • Die Stellungnahme des Bundesrates wird auf der Homepage des BSV veröffentlicht: www.bsv.admin.ch

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