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Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Tätigkeitsbericht der Expertenkommission

(ots)

Ergänzt (letzte Zeile)

Der Bundesrat hat Ende Mai vom dritten Tätigkeitsbericht 2001 - 2004 
der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen 
Forschung Kenntnis genommen. Die in früheren Berichten erwähnten 
Vollzugsprobleme konnten dank der zunehmenden Anzahl Bewilligungen 
reduziert werden. Weitere Verbesserungen sollen durch vermehrte 
Kontrollen und durch Aufklärungsarbeit erreicht werden.
Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen 
Forschung wurde 1993 bei Inkrafttreten des Art. 321bis des 
Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB ins Leben gerufen. Sie 
erlässt Bewilligungen für einzelne Forschungsprojekte, für Spitäler 
und für Medizinalregister im Bereich der medizinischen Forschung. 
Zentrale Elemente sind der Datenschutz und die Frage, unter welchen 
Bedingungen Patientendaten zu Forschungszwecken weitergegeben werden 
dürfen. Denn grundsätzlich dürfen Daten nur mit Einwilligung des 
Patienten für die Forschung verwendet werden. Kann die Einwilligung 
jedoch nicht eingeholt werden, weil z.B. ihre akutelle Adresse nicht 
bekannt ist, kann die Expertenkommission eine entsprechende 
Bewilligung erteilen. Voraussetzung ist dabei, dass die Patienten im 
Zeitpunkt der Datenerhebung darauf hingewiesen worden sind, dass sie 
die Verwendung ihrer Daten zu Forschungszwecken verbieten können.
Die Gesuche für einzelne Forschungsprojekte betrafen in den letzten 
Jahren nicht mehr nur den traditionellen medizinisch- 
epidemiologischen Bereich, d.h. die klassische Forschung zur 
Bekämpfung häufiger oder schwerer Leiden, sondern es wurden vermehrt 
Gesuche für Projekte mit medizinisch-historischem Hintergrund, wie 
z.B. Untersuchungen zu Eugenik und Zwangsmassnahmen in der 
Psychiatrie, und für Projekte der Qualitätssicherung eingereicht. 
Zudem gab es auch verschiedene Gesuche, die die Erstellung von 
Patientenregistern und klinischen Datenbanken betrafen.
Verschiedene grosse Spitäler der Schweiz sind heute im Besitz einer 
generellen Bewilligung der Expertenkommission. Sie müssen bei der 
Durchführung ihrer Forschungsprojekte ein spezielles 
Datenschutzverfahren einhalten. Der Vorteil der generellen 
Bewilligung ist, dass das Spital nicht mehr für jedes einzelne 
Projekt eine Bewilligung beantragen muss.
In ihrem letzten Bericht hatte die Expertenkommission über 
Vollzugsprobleme in der Praxis berichtet. Die Situation hat sich 
inzwischen verbessert. Immer mehr Spitäler arbeiten heute mit einer 
Bewilligung der Expertenkommission. Zudem hat der Eidgenössische 
Datenschutzbeauftragte, der für die Kontrolle der 
Bewilligungsauflagen zuständig ist, mit der Überprüfung der 
Bewilligungsauflagen begonnen. Diese Kontrollen und die 
Aufklärungsarbeit der Expertenkommission sollten zu einer weiteren 
Verbesserung im Umgang mit Patientendaten für die medizinische 
Forschung führen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst 
Auskunft:
Präsident der Expertenkommission, Prof. Dr. iur. Franz Werro, 
Tel. 026 300 80 53/49
Bundesamt für Gesundheit, Federica Liechti, Sekretariat der 
Expertenkommission, 
Tel: 031 322 95 05
Tätigkeitsbericht: http://www.bag.admin.ch/ebmf/tb/d/index.htm

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  • 10.06.2005 – 11:12

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    (ots) - Der Bundesrat hat Verordnungsänderungen verabschiedet, die darauf abzielen, den Begriff der beruflichen Vorsorge zu definieren sowie den Einkauf von Versicherungsjahren zu regeln. Weitgehend wird mit den Änderungen die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe verankert. Für den Grossteil der Versicherten ergeben sich kaum spürbare Konsequenzen. Das Mindestalter für den Rentenvorbezug in der 2. Säule ...