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Eidg. Departement des Innern (EDI)

EDI: Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung fliessen ab Februar 2003

Bern (ots)

Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über Finanzhilfen
für familienergänzende Kinderbetreuung unter dem Vorbehalt des 
unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist auf den 1. Februar 2003 in 
Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt werden auch der dazu 
gehörende Finanzierungsbeschluss sowie die Vollzugsverordnung in 
Kraft treten.
Das auf 8 Jahre befristete Impulsprogramm soll die Schaffung 
zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern, 
damit die Eltern Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung und Familie besser 
vereinbaren können. Das Parlament hat dazu für die ersten 4 Jahre 
einen Verpflichtungskredit von 200 Mio. Franken gesprochen. Über die 
Gewährung der Finanzhilfen entscheidet das Bundesamt für 
Sozialversicherung BSV, welches die Kantone zuvor anhört.
Finanzhilfen können erhalten:
* Kindertagesstätten (z.B. Krippen)
* Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (z.B. Horte, 
Tagesschulen, Mittagstische)
* Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien 
(z.B. Tageselternvereine)
Unterstützt werden können nur Betreuungsangebote, die neu geschaffen 
werden. Einrichtungen, die bereits vor Inkraftsetzung des Gesetzes 
bestehen, erhalten nur dann Finanzhilfen, wenn sie ihr Angebot 
wesentlich erhöhen; die bereits bestehenden Plätze können nicht 
subventioniert werden.
Und so funktioniert das Impulsprogramm
In der Verordnung werden die Mindestvoraussetzungen sowie Höhe und 
Dauer der Finanzhilfen für die verschiedenen Angebotstypen geregelt 
und das Verfahren festgelegt.
  • Kindertagesstätten müssen mindestens 10 Plätze anbieten und während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein. Die Finanzhilfen werden in Form von Pauschalbeiträgen während 2 Jahren ausgerichtet. Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten der Institution. Der maximale Pauschalbeitrag von 5000 Franken pro Platz und Jahr wird für ein Vollzeitangebot gewährt.
  • Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen mindestens 10 Plätze anbieten und während mindestens 4 Tagen pro Woche und 36 Schulwochen pro Jahr geöffnet sein. Sie müssen an jedem Öffnungstag mindestens eine Betreuungseinheit anbieten, die am Morgen vor Schulbeginn mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden (inkl. Verpflegung) oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden bzw. mindestens 4 Stunden an schulfreien Nachmittagen umfasst. Die Finanzhilfen werden nur für die neu geschaffenen Betreuungsplätze gewährt. Sie werden in Form von Pauschalbeiträgen während 3 Jahren ausgerichtet. Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten der Institution. Der maximale Pauschalbeitrag von 3000 Franken pro Platz und Jahr wird für ein Vollzeitangebot gewährt.
  • Für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien kann während 3 Jahren ein Drittel der Aus- und Weiterbildungskosten für die Tageseltern und Koordinatorinnen vergütet werden. Für Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung (wie z.B. Schaffung von Netzwerken oder Organisationsentwicklung) werden ebenfalls ein Drittel der Kosten vergütet.
Gesuche beim BSV einreichen
Alle Gesuche sind direkt beim Bundesamt für Sozialversicherung 
einzureichen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des geplanten 
Vorhabens enthalten. Die Gesuche müssen spätestens 12 Wochen vor der 
Betriebsaufnahme, der Angebotserhöhung oder dem Projektstart beim 
Bundesamt eingehen. Für Betriebsaufnahmen zwischen dem 1. Februar 
und dem 23. Mai 2003 gilt eine Übergangsfrist, entsprechende Gesuche 
können bis spätestens am 28. Februar 2003 eingereicht werden. Das 
Bundesamt holt für sämtliche Beitragsgesuche eine Stellungnahme des 
zuständigen Kantons ein. Dieser muss das Vorhaben grundsätzlich 
beurteilen und sich zur Bedürfnisfrage, den Qualitätsanforderungen, 
dem Finanzierungskonzept und den notwendigen Bewilligungen äussern. 
Das Bundesamt entscheidet anschliessend in Form einer Verfügung über 
die Beitragsberechtigung. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde beim 
Eidg. Departement des Innern angefochten werden.
Weitere Informationen und ab Januar 2003 die Gesuchsformulare finden 
sich unter: www.bsv.admin.ch.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:			031 324 07 41
				Cornelia Louis Salzgeber
				oder
				031 322 90 79
				Marc Stampfli
				Zentralstelle für Familienfragen
				Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: Bundesgesetz, Bundesbeschluss und Verordnung

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  • 09.12.2002 – 09:55

    EDI: Ärztestopp: von Kantonen angepasste Höchstzahlen

    (ots) - Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beschlossen. Er hat auf Wunsch einiger Kantone die im Anhang der Verordnung festgelegten Höchstzahlen der für die Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringer angepasst. Am 3. Juli 2002 hat der Bundesrat die ...