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EJPD: Lotterieautomaten: ESBK untersagt das Aufstellen neuer Geräte

Bern (ots)

17. Juni 2004. Die Eidgenössische
Spielbankenkommission (ESBK) hat den Lotterieveranstaltern mittels 
superprovisorischer Verfügung untersagt, neue Lotterieautomaten 
aufzustellen. Die vorsorgliche Massnahme soll gelten bis zur 
definitiven Klärung der Frage der Zulässigkeit solcher Automaten 
unter geltendem Recht.
Die ESBK hat den Lotteriegesellschaften mit sofortiger Wirkung 
vorläufig untersagt, Geräte des Typs Tactilo oder andere 
Lotterieautomaten neu aufzustellen und neu in Betrieb zu nehmen. Sie 
hat eine superprovisorische Verfügung erlassen. Diese vorsorgliche 
Massnahme gilt bis zur Klärung der Frage, ob und in welcher Form der 
Betrieb von Lotterieautomaten gestützt auf das geltende Recht 
bewilligt werden kann. Gleichzeitig hat die ESBK ein 
Verwaltungsverfahren eröffnet, dessen Zweck die rechtsverbindliche 
Klärung der Zulässigkeit von Lotterieautomaten ist.
Folgende Tatsachen haben die ESBK veranlasst, zu intervenieren:
Es besteht eine starke Ähnlichkeit von so genannten 
Lotterieautomaten und insbesondere des Geräts "Tactilo" mit den 
klassischen Glücksspielautomaten. Dies insbesondere hinsichtlich 
Erscheinungsbild, Einsatz und Gewinnmöglichkeiten sowie 
Spielgeschwindigkeit. Damit besteht die Gefahr, dass die 
Bestimmungen des Spielbankengesetzes unterlaufen werden, welches den 
Betrieb von Glücksspielautomaten ausserhalb der Casinos untersagt.
Der Bundesrat hat am 19. Mai entschieden, die laufende Revision des 
Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten 
vorläufig zu sistieren. Gleichzeitig hat er beschlossen, die Klärung 
der Abgrenzung zwischen dem Lotterie- und dem Spielbankengesetz, die 
vor allem für die Lotteriespielautomaten ("Tactilo" und "Touchlot") 
von Bedeutung ist, in erster Linie den Gerichten zu überlassen.
In den Westschweizer Kantonen sind bereits seit einigen Jahren 
Geräte des Typs Tactilo in Betrieb. Es bestehen Pläne der 
Lotteriegesellschaften, in unmittelbarer Zukunft diese Geräte auch 
in den Kantonen der deutschen Schweiz aufzustellen.
Die Lotteriegesellschaften haben Gelegenheit, im laufenden 
Verwaltungsverfahren Beweisanträge zu stellen und zum Ergebnis des 
Verfahrens Stellung zu nehmen.
Weitere Auskünfte: 
Dr. Benno Schneider, Präsident ESBK, Tel. 071 388 60 21

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