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EJPD: Einfache Regeln für die Teilung eingezogener Vermögenswerte Bundesrat setzt das "Sharing-Gesetz" auf den 1. August 2004 in Kraft

Bern (ots)

10.06.2004. Eingezogene Vermögenswerte werden künftig
nach einfachen und klaren Regeln unter den am Strafverfahren 
beteiligten Behörden aufgeteilt. Der Bundesrat hat das Bundesgesetz 
über die Teilung eingezogener Vermögenswerte auf den 1. August 2004 
in Kraft gesetzt.
Um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden des 
Bundes und der Kantone zu fördern und um Interessenkonflikte zu 
vermeiden, sieht das "Sharing-Gesetz" einen festen Teilungsschlüssel 
vor:
• 5/10 der eingezogenen Vermögenswerte werden dem Gemeinwesen 
(Bund oder Kanton) zugeteilt, welches das Strafverfahren geleitet 
und die Einziehung verfügt hat. Es hat den grössten Arbeitsaufwand 
und erhält deshalb den grössten Anteil.
• 3/10 der eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, weil er 
die Kantone bei der Kriminalitätsbekämpfung unterstützt. Dieser 
Anteil kompensiert zudem einen Teil der Mehrkosten, die dem Bund 
durch den Ausbau des Strafverfolgungsapparats im Zusammenhang mit 
der Effizienzvorlage entstehen.
• 2/10 erhält der Kanton, wo die eingezogenen Vermögenswerte 
liegen. Damit wird seine Mitwirkung am Strafverfahren entschädigt. 
Diese Quote soll zudem verhindern, dass dieser Kanton selber ein 
Einziehungsverfahren eröffnet, um sich einen Anteil am 
Einziehungserlös zu sichern. Verantwortlich für das innerstaatliche 
Teilungsverfahren ist das Bundesamt für Justiz.
Das "Sharing-Gesetz" schafft ferner die Rechtsgrundlage, um 
internationale Teilungsvereinbarungen abzuschliessen. In der Regel 
sind gleich grosse Quoten für die beteiligten Staaten vorgesehen. 
Zuständig für den Abschluss internationaler Teilungsvereinbarungen 
ist das Bundesamt für Justiz in enger Zusammenarbeit mit dem Eidg. 
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Eingezogene 
Vermögenswerte, die aus der Bestechung oder ungetreuen Amtsführung 
ausländischer Staatschefs oder Beamten stammen (Potentatengelder), 
wird die Schweiz wie bisher dem geschädigten Staat zurückerstatten.
Weitere Auskünfte:
Eduard Achermann, Bundesamt für Justiz, Tel. 079 673 46 81

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